Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Vorkommende baare Auslagen, die Fuhrlöhne und Zehrungen bei den, außer dem 
Wohnorte der Beamien vorkommenden Expeditionen und dergleichen werden aus der 
Staatskasse vergütet. 
Alle Kosten, welche durch das Verfahren gegen einen, für schuldig erkannten Aus- 
gebliebenen oder Ausgetretenen entsiehen, sind aus dessen Vermögen an die Recrutirungs- 
behörde zu bezahlen. In Fällen, wo Andere wegen Vorschubs zur Umgehung der Kriegs- 
dienstpslicht von Militairpflichtigen in Untersuchung und Strase genommen sind, kann 
der aus dem Vermögen des betroffenen Ausgetrekenen nicht zu erholende Kostenbetrag 
substdiarisch von diesen beigetrieben werden. Kann die Entrichtung der Kosten weder 
aus dem Vermögen des Ausgetretenen, noch von den wegen ihrer Ml#wirkung zum 
Austreten Bestraften bewirkt werden, so sind die baaren Auslagen aus der Staatskasse 
zu vergüten. Mehrere Ausgetretene desselben Recrutirungsbezirks, gegen welche das 
vorgeschriebene Verfahren zur Ausführung kommt, haben für die Kosten, welche dieselben 
gemeinschaftlich betreffen, in soliqum zu haften. 
, §.69. 
Wegfall der älteren Bestimmnungen. 
Alle den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehenden Vorschristen, namentlich 
die Verordnungen und Gesehe vom 2. Jannar 1823, 2. Februar 1847, 22. August 
1848, 25. November 1849, nebst dem der letztern beigefügten Auszug aus der Erläu- 
terungs-Verordnung für die Fürstenthümer Schleiz und Gera vom 30. Januar 1836 
und 1. Juni 1839 und das Gesetz vom 12. Dezember 1857 lind aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterscheist und beigedrucktem Fürstlichen 
Jufiegel. 
Schloß Schlelz, am 29. Juni 1864. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Harbou. v. Bretschnelder. Dr. E. v. Beulwiß.
	        
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