Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Instruction 
für das ärztliche Personal zur Untersuchung und Beurtheilung der Diensttang. 
lichkeit oder Untauglichkeit der Militairpflichtigen. 
8. 1. 
Die Untersuchnng der Diensitauglichkeit der Militairpflichtigen geschieht, auf Auord— 
nung und unter Anssicht der Recrutirungsbehörde, durch das derselben zu diesem Zwecke 
beigeordnete ärztliche Personal. 
8. 2. 
Allgemeine Bestimmungen über die Untersuchungscommission. 
Die Umersuchung der Militairpflichtigen und die Bestimmung, ol dieselben im Sitande 
sind, in Ruͤcksicht auf ihre körperliche Beschaffenheit den Ansprüchen, welche der Staat an 
sie machen muß, in ihrem ganzen Umfange zu genügen, erfordern neben den gründlich 
sten ärztlichen Kenntnissen eine genaue Bekanntschaft mit den Diensipflichten des Solda- 
ten und mit den verschiedenen Verhältnissen und Beschwerden, in welche er in der Gar- 
nison, auf Märschen, im Bivouaks und Gefechten gesetzt wird, nächsidem. aber auch einige 
Kenniß von dem Gebrauche der militairischen Wassen. Die untersuchenden Aerzte mus. 
sen daber nicht unr als Aerzte und Wundärzte geprüft sein, sondern sie mssen auch 
Gelegenheit gehabt haben, die Obliegenheiten und Verhältnisse des Soldaten kennen zu 
lernen und mit den verschiedentlichen Bemühungen der Militairpflichtigen, sich kurch vor- 
Veschütte und selbsi erkuͤnstelte Krankheiten dem Diensie zu entzieben, bekannt zu werden: 
denn nur dann werden sie im Stande sein, ihr Uriheil über die Diensitanglichkeit oder 
Umauglichkeit mit Reife und Giltigkeit abzugeben. 
Speciellere Bestimmungen über das Verfahren bei der Untersuchung des 
Militairpflichtigen. 
8. 3. 
Die Umersuchung muß, nin möglichsie Zuverläsisgkeit zu gewähren, in einem hellen, 
hinlänglich geräumigen Zimmer gescheben, in welchem üch nur die zu dem Acte erforder, 
lichen Personen: der Bataillonsarzt, der Physicus, der Gerichts-Chirurgus und ein zur 
Assistenz commandirter Offizier, besinden dürfen. 
Die untersuchenden Aerzte müssen durch Niemand weder für, noch gegen den zu 
Untersuchenden eingenommen, auch bei dem Geschäfte nicht übereilt werden. 
Besiimmungsmäßig wird dem ärztlichen Personal ein Schreiber beigegeben, um das 
Ergebniß der Untersuchung in die von der Recrulirungsbehörde zu diesem Zwecke vor-
	        
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