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cherweise brauchbar werden kaun, mithin nur zur Zeit dienstun—
brauchbar isi,
3) ob er zum Militairdienste für immer unbrauchbar gehalten werden
muß.
Das Resultat der ärztlichen Untersuchung muß bestimmt aussprechen, ob das bektrof-
fene Individuum sich in einem der erwähnten drei Fälle befinde. Das mit der Unter-
suchung beauftragte ärztliche Personal hat hierbei mit der größten Gewissenhaftigkeit und
Genauigkeit selbstständlg und ganz nach eigenem Ermessen zu verfahren, auch sich dabei
die zur vollständigen Erörterung nöthige Zeit zu lassen.
Allgemeine Bestimmungen über die Tauglichkeit zum Infanteriedienst.
8. B.
Da der Soldat im Kriege häufig die stärksten Strapatzen ertragen, sich jeder Wit«
terung aussetzen und zuweilen auch Hunger und Durst ertragen muß, da selbst im Frie-
den die Ausbildung desselben in der abgekürzten Dienstzeit nicht geringe Körperanstreng-
ungen nöthig macht, so sollen nur solche Leute zum Ersap für das Contingent ausge-
wählt werden, deren Gesundheit und stärkere Leibesconstikution die erforderliche Ausdauer
bei den Ansirengungen des Dienstes zuversichtlich hoffen läht; es soll jedoch jeder Anschein
von Mißbrauch elner sorgsamen Auswahl mit der größten Aufmerksamkelt vermieden wer-
den und nicht Schönheit an Stelle der Tüchtigkeit die Answahl besllmmen. Es können
daher kleine Abweichungen von dem regelmäßigen Baue des Körpers und seiner einzel-
nen Theile und solche Uebel, welche auf die Gesundbeit keinen nachthelligen Einfluß ha-
ben und weder die Kraftäußerung noch die freie Bewegung des Körpers hindern, vom
Diensüte nicht ausschließen.
8. 9.
Der Infanterist muß bei jeder Winerung marschiren, dabel selne Waffen, seinen
gefüllten Tornister, 60 scharse Patronen und zuweilen auf einige Tage sein Brod tra-
gen, elne Last, die gegen 40 Pfund beträgt. Beim Exerciren im Gesechte muß er mit
dem Gewehre und dem Bajonnet kertig umgehen können. Der Infanterist muß daher
ein kraltvoller, gesunder Mann sein, einen starken Nacken, breite Schultern, eine gut ge-
wölbte Bust, gelenkige Arme und Hände und gesunde Füße haben.
8. 10.
Spczialbestimmungen über die zeitweilige Untauglichkcit.
Als zur Zeil dienstunbrauchbar sind zu erachten:
1) diejenigen Individnen, welche bei noch ulcht vollendetem Wachsthum und bei noch