Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

260 
cherweise brauchbar werden kaun, mithin nur zur Zeit dienstun— 
brauchbar isi, 
3) ob er zum Militairdienste für immer unbrauchbar gehalten werden 
muß. 
Das Resultat der ärztlichen Untersuchung muß bestimmt aussprechen, ob das bektrof- 
fene Individuum sich in einem der erwähnten drei Fälle befinde. Das mit der Unter- 
suchung beauftragte ärztliche Personal hat hierbei mit der größten Gewissenhaftigkeit und 
Genauigkeit selbstständlg und ganz nach eigenem Ermessen zu verfahren, auch sich dabei 
die zur vollständigen Erörterung nöthige Zeit zu lassen. 
Allgemeine Bestimmungen über die Tauglichkeit zum Infanteriedienst. 
8. B. 
Da der Soldat im Kriege häufig die stärksten Strapatzen ertragen, sich jeder Wit« 
terung aussetzen und zuweilen auch Hunger und Durst ertragen muß, da selbst im Frie- 
den die Ausbildung desselben in der abgekürzten Dienstzeit nicht geringe Körperanstreng- 
ungen nöthig macht, so sollen nur solche Leute zum Ersap für das Contingent ausge- 
wählt werden, deren Gesundheit und stärkere Leibesconstikution die erforderliche Ausdauer 
bei den Ansirengungen des Dienstes zuversichtlich hoffen läht; es soll jedoch jeder Anschein 
von Mißbrauch elner sorgsamen Auswahl mit der größten Aufmerksamkelt vermieden wer- 
den und nicht Schönheit an Stelle der Tüchtigkeit die Answahl besllmmen. Es können 
daher kleine Abweichungen von dem regelmäßigen Baue des Körpers und seiner einzel- 
nen Theile und solche Uebel, welche auf die Gesundbeit keinen nachthelligen Einfluß ha- 
ben und weder die Kraftäußerung noch die freie Bewegung des Körpers hindern, vom 
Diensüte nicht ausschließen. 
8. 9. 
Der Infanterist muß bei jeder Winerung marschiren, dabel selne Waffen, seinen 
gefüllten Tornister, 60 scharse Patronen und zuweilen auf einige Tage sein Brod tra- 
gen, elne Last, die gegen 40 Pfund beträgt. Beim Exerciren im Gesechte muß er mit 
dem Gewehre und dem Bajonnet kertig umgehen können. Der Infanterist muß daher 
ein kraltvoller, gesunder Mann sein, einen starken Nacken, breite Schultern, eine gut ge- 
wölbte Bust, gelenkige Arme und Hände und gesunde Füße haben. 
8. 10. 
Spczialbestimmungen über die zeitweilige Untauglichkcit. 
Als zur Zeil dienstunbrauchbar sind zu erachten: 
1) diejenigen Individnen, welche bei noch ulcht vollendetem Wachsthum und bei noch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.