Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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sich zur Vaterschaft bekennt, so ist das Kind auf den Namen ded Vaters in das Klrchen- 
buch einzutragen und hat dann diesen Namen zu führen, ohnr jedoch dadurch die Rechte 
elnes ehelichen Kindes erworben zu haben. 
Uentnr es unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und belgedrucktem. Landesfürst. 
lichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 29. Septbr. 1864. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Harbou. v. Brekschneider. Dr. E. v. Beulwiß. 
5) Ministerlalbekanntmachung vom 19. November 1864, den Freundschafts-, Handels- und Schifffahrks- 
Vertrag mit dem Königreich Siam betreffend. 
Nachdem zwischen den Staaten des deulschen Zollvereins und den Großherzogtbümern 
Mecklenburg. Schwerin und Mecklenburg Strelit einerseits und dem Königreiche Siam 
andrerseits am 7. Febr. 1862 ein Freundschafts-, Schifffahnts= und Handels-Vertrag 
durch Bevollmächtigte abgeschlossen worden ist und am 23. Mai d. Is. die Auswechslung 
der ratifizirten Vertragsurkunden zu Bangkok stallgefunden hat: so wird dleser Verirag 
sammt den vereinbarten Hand.löbestimmungen im deutschen Texte andurch mit dem Be- 
merken veröffentlicht, daß der dazu gehörige Zoll-Tarif auf der Kanzlei des untexzeich- 
neten Ministeriums eingesehen werden kann. 
Gera, den 19. November 1864. 
Fürstliches Ministerlum. 
arbon. 
Semmel.
	        
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