Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 20. dieses Vertrags Deutschen Schiffen im Hafen zu bleiben erlaubt, ohne Ton- 
nengelder zu bezahlen. 
Die Hasengrenzen sollen von den Zollbehörden den Bedürfnissen des Handelsstan- 
des gemäß bestimmt werden, soweit dieselben mit gebührender Wahrung der Zolleinkünfte 
vereinbar sind. 
Auf dieselbe Weise sollen die Orte bestimmt werden, wo es in jedem Hafen gestal- 
tet sein wird, Güter ein= und auszuladen, und diese Orte sollen den Consuln bekannt 
gemacht werden, damit sie dem Publikum davon Kenntniß geben. 
Siebente Bestimmung. 
Durchfuhr Zölle. 
Man ist übereingekommen, daß die Transit-Abgabe, von welcher im Arttkel 24. des 
Vertrages die Rede ist, die Hälfte der im Tarife festgesexten Zölle betragen soll, ausge- 
nommen für die in der zweiten Handelsbestimmung erwähnten gollfreien Waaren, die 
eine Transit-Abgabe von zwei und einem halb (2½) Procent a#l valorem zahlen sol- 
len Kaufmannsgüter haben die Transit-Zölle berichtigt, wenn sie folgende Bedingungen 
erfüllt haben: 
Bei der Einfuhr: Dem Vorstande des Zollamtes in dem Hafen, von welchem aus 
die Waaren nach dem Innern versendet, soll von der Art und Anzahl dieser Waaren, 
von dem Namen des Schiffes, welches dieselben ausgeladen hat, und von den Namen 
der Orte, wohin sie bestimmt sind, Anzeige gemacht werden. Der Vorstand des Zollam- 
tes wird, nachdem er sich von der Wahrheit dieser Angabe überzeugt und den Betrag 
der Transit-Abgaben empfangen hat, dem Importeur der. Waaren ein Transit= Abgaben- 
Certisikat aushändigen, welches bei allen Hebestellen vorgezeigt und visirt werden muß. 
Keine andere Abgabe irgend einer Art kann, nach welchem Theile des Reichs diese Waa: 
ren auch gebracht werden mögen, davon erhoben werden. 
Für die Ausfuhr: Die im Innern von China von einem Unterthanen der kontra- 
birenden Deutschen Staalen gekauften Erzeugnisse sollen an der ersten Hebestelle, welche 
sie auf ihrem Wege nach dem Einschiffungs-Hafen passiren, untersucht und notirt wer- 
den. Die Person oder die Personen, welche den Transport besorgen, sollen eine von 
ihnen unterzeichnete Erklärung über die Quantität der Erzeugnisse und den Hafen, in 
welchem sie elngeschifft werden sollen, übergeben. Sie werden dann ein Certifikat erhal- 
ten, das bei jeder Hebestelle auf dem Wege nach dem Einschiffungs Hasen vorgezeigt und 
vlsirt werden muh. Bei Ankunft der Waare an der dem Hafen zunächst gelegenen He- 
bestelle, wird dem Jollamt dieses Hafens davon Anzeige gemacht werden, und die Waa- 
ren können, nachdem der darauf lastende Durchfuhrzoll entrichtet ist, passiren. Bei der 
Ausfuhr sollen die durch den Tarif festgesehten Zölle bezahlt werden.
	        
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