Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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meter, Kassirer bel den Unterbehörden, Landschul- 
lehrer, Registratoren, Kanzlisten, Kopisen 1 Tchlr. — Sgr. — PVi. 
7) Diener der Behörden . — „ 16 „ — „ 
Nur halbtägige Diäten sinden Statt bel allen Gnxpediltenen, welche mit Einschluß 
der Hin- und Zurückreise innerhalb sechs Stunden beendigt werden. Bei Geschäften in 
einer Entfernung unter oder bis zu einer halben Melle vom Wohnorte werden den Com- 
missarlen Dläten nur dann bewilligt, wenn die Expedition einschließlich der Hin und 
Räckreise mindestens vier Stunden gedauert bat. 
Wird die Expedition erst Nachmittags begonnen, dauert jedoch den andern Tag 
noch sort, so passiren für den Nachmittog gleichfalls nur halbtägige Di#ren. Danert die 
Abwesenheit zwar über Nacht, doch nicht über Mittag dev andern Tags, so wird auch 
für den Letzteren die Hälfte des Diätensapes für einen Tag berechnet. 
In Fällen, wo eine Expedition, wenngleich erst am späten Abend begonnen, über 
Mitternacht hinaus dauert, doch so, daß noch in derselben Nacht vor 6 Uhr Morgens 
zurückgekehrt wird, passirt ein ganzer Tag Diäten, aber keine Vergütung für Nachtzuartier. 
Werden mehrere auswärtige Amtshandlungen in verschledenen Angelegenheiten der- 
gestalt vorgenommen, dah nicht erst nach Hause zurückgekehrt werden kann, so sind die 
Diäten eines ganzen Tags unter die vekschiedenen Angelegenheiten verhältnihmäßig zu 
vertheilen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Transporkosten. 
C. 1. 
Wohnung über Nacht in Gasthöfen, Heizung, Licht und Trinkgelder werden beson- 
ders und zwar, bei den in §. 3 unter Nr. 1 und 2 Aufgeführten mit 1 Thlr. 10 Sgr. 
— Pf., bei denen unter Nr. 3 mit 1 Thlr., bei denen unter Nr. 4, 5 und 6 mit 20 
Sgr., bei denen unter Nr. 7 mit 16 Sgr. für jede Nacht vergütet, vorbehältlich speci- 
eller Bescheinigung eines etwa nolhwendig gewesenen Mehraufvandes. Auch Und die 
unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Beamten für ihre Bedienten, dafern sie in deren Be- 
gleltung reisen, noch — 15 Sgr. — täglich anzusetzen berechtigt. 
Bedarf der Commissar für seine Aerhandlungen eines besonderen Geschäftslocals, se 
ist der Verlag hierfür in Ansatz zu bringen. 
g. ö. 
Bei Versendungen in das Ausland, wobei übernachket werden muß, erhöhen sich die 
Diätenansäye um die Hälfte und werden norhwendige Repräsentationskosten, Aufwand 
an Lohnwagen, Lohnbedienten 2c. besonders vergütet. 
8. 6. 
Alie hier nicht namentlich aufgeführten Beamten werden wie diejenigen namentlich
	        
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