Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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machung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf Grund dieses Kartels keiner der 
vertragenden Theile verpflichtet. 
8. 16. 
Dagegen darf durch die nach den §§. 12—15. zu erlassenden Strafbeslimmungen 
die geseymäßige Bestrafung der bei Verlehung der Zollgesetze des andern Staales etwa 
vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als: Beleldigungen, 
rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Be- 
siechungen oder Expressungen u. dgl. nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
8. 17. 
Uebertrekungen der Zollgesehe des andern Thells hat, auf Antrag einer zuständigen 
Behörde desselben, jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten und in denselben 
F##men, wie Uebertrelungen seiner eigenen derartigen Gesehe, untersuchen und geschmäßig 
besirasen zu lassen, 
1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur 
Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder 
wenn jener nicht allein zur Zeit der Ueberiretung in dem Gebiete dieses Staates 
einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsig hatte oder die Uebertretung von 
diesem Gebiete aus beging, sondern auch bel oder nach dem Eingange des Antrags 
auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen läßt, 
in dem unter 2. erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Ange- 
böriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind. 
5S. 18. 
Zu den im N. 17. bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Be- 
zirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Ange- 
schuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, iuso- 
fern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Augeschuldigten 
ein Verfahren bel einem andern Gericht anhängig oder durch schließliche Entscheidung 
beendigt ##t. 
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8. 19. 
Bei den im §. 17. bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der 
Behörden oder Angestellten des andern Thells dleselbe Bewelskraft belgelegt werden, 
welche den amilichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in 
Fällen gleicher Art beigelegt is. 
8. 20 
Dit Kosten eines nach Maßgabe des §. 17. eingeleiteten Strafverfahrens und der 
Straspollstreckung sind nach denstlben Grundsaͤtzen zu bestimmen und huhulegen, welche
	        
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