Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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welche von der Besteuerung der Branntwein, Fabrikation und von den Abgaben aufkom- 
men, die, nach Maßgabe der Zollvereinigungs,Verträge, von dem aus anderen Zollvereins= 
Staaten übergehenden Branntwein, Tabakblättern, Tabakfabrikaten und Bier erhoben werden. 
Kommt in Zukunft von dem aus anderen Zollvereins, Staaten übergehenden Wein 
und Traubenmost eine Abgabe zur Erhebung, so fällt sie ebenfalls in die Gemeinschaft. 
Artikel 6. 
Die Einnahmen von den in die Gemeinschaft fallenden Abgaben werden in ihrem 
Brutto-Betrage nach Abzug: 
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
b) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten 
Vergütungen der Steuer von der Branntwein-Fabrikatson 
zwischen den kontrabirenden Staaten nach dem Verhältniß der Bevölkerung vertheilt. 
Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Jollvereine von drei zu drel Jahren 
stanfindenden Zählungen festgestellt. 
Der Sleuer-Ertrag, beziehungsweise die Bevölkerung solcher Staaten oder Gebiets- 
theile, welche vertragsmähig mit einem der kontrahirenden Staaten in Gemeinschaft aller 
oder einzelner von den im Artikel 5. bezeichneten Einnahmen slehen, soll bei der Thei- 
lung dieser Einnahmen in den Steuer-Ertrag, beziehungsweise die Bevölkerung desjenigen 
Staates eingerechnet werden, mit welchem eine solche Gemeinschaft stattsindet. 
Artikel 7. 
Ueber die gemeinschaftlichen Einnahmen findet unter den kontrahirenden Staaten 
vierteljährlich eine vorläufige und jährlich eine schließliche Abrechnung statt. 
Zum Zweck der vorläusigen Abrechuung übersenden die Direktiv. Behörden sämmt- 
licher kontrahirenden Theile dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium innerhalb der 
ersten sechs Wochen jedes Vierteljahres eine Uebersicht über die, im Laufe des oder der 
vorhergegangenen Bierteljahre des Kalenderjahres fällin gewordenen Einnahmen und elwa 
gewährten Erstattungen. Innerhalb fernerer vier Wochen übersendet das Königlich 
Preußische Finanz-Minisierium den Central= Finanzstellen der anderen kontrahirenden 
Theile, für den Thüringischen Verein der Direktiv-Behörde desselben, die auf Grund 
dieser Uebersichten ausgestellte vorläusige Abrechnung. Diese Abrechnung bezeichnet zugleich 
die Herauszahlungen, welche zur Ausgleichung der, jedem kontrahirenden Theile für die 
Abrechnungs-Periode zustehenden Einnahme-Antheile zu leisten sind. 
Ueber die Einnahmen von der Uebergangs-Abgabe für Bier erfolgt auch die vor- 
lausige Abrechnung nur alljährlich. Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen 
auch auf diese Abrechnung Anwendung. 
Zum Zweck der schliehlichen Abrechnung machen die Direktiv-Behörden dem Königlich
	        
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