Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Gesetzsammlung 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
D o. 200)9. 
  
Verordnung über die Vertretung der Staatsanwaltschost und das Verfahren vor den Einzelrichtern 
bei Untersuchung von Uebertretungen. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzichste von Gottes Gnaden Jnn- 
Kerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo- 
benste in r. . 
Zu Ausführung des 16. Kapitels der Strasprozeßordnung wird über die Vertretung 
der Staatsanwaltschaft bel den Einzelrichtern und über das Verfahren vor den letzteren 
Folgendes verordnet. 
8. 1. 
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschast bel den Einzelrichtern werden regelmä- 
ßig von den Staatsanwälten bei den Kreisgerlchten mit wahrgenommen. Doch finden 
von dieser Regel solgende Ausnahmen Stan. 
1) Unlerm Ministerium bleibt vorbehalten, für einzelne Amtsbezirke besondere 
Staatsanwaltschaftsvertreter zu bestellen und denselben die Verrichtungen der 
Stmatsanwaltschast bei den Einzelrichtern ganz oder theilweis zu übertragen. 
Hinüchtlich der in Privatwaldungen vorkommenden Uebertretungen gegen das 
Gesey zum Schuhe der Holzungen r2c. vom 14. April 1852 kann die gerichtliche 
Versolgung den Besiyern der fraglichen Waldungen oder deren Beaustragten 
auf Antrag der Erstern von Unserm Ministerium überlassen werden. Sosern 
davon kein Gebrauch gemacht wird, trikt auch hier die Thäligkeit der Staatsanwalt= 
schaft beim Kreisgericht oder der besondern Staatsanwalwertreter (Ziffer 1) ein. 
Wenn Uebertretungen gegen das Gesetz zum Schuh der Holzungen 2c. vom 14. 
April 1852 innerhalb eines Uns gehörenden Forsireviers begangen werden, so 
Ausgegeben den 24. Juni 1863. 10 
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