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Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
D o. 200)9.
Verordnung über die Vertretung der Staatsanwaltschost und das Verfahren vor den Einzelrichtern
bei Untersuchung von Uebertretungen.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzichste von Gottes Gnaden Jnn-
Kerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo-
benste in r. .
Zu Ausführung des 16. Kapitels der Strasprozeßordnung wird über die Vertretung
der Staatsanwaltschaft bel den Einzelrichtern und über das Verfahren vor den letzteren
Folgendes verordnet.
8. 1.
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschast bel den Einzelrichtern werden regelmä-
ßig von den Staatsanwälten bei den Kreisgerlchten mit wahrgenommen. Doch finden
von dieser Regel solgende Ausnahmen Stan.
1) Unlerm Ministerium bleibt vorbehalten, für einzelne Amtsbezirke besondere
Staatsanwaltschaftsvertreter zu bestellen und denselben die Verrichtungen der
Stmatsanwaltschast bei den Einzelrichtern ganz oder theilweis zu übertragen.
Hinüchtlich der in Privatwaldungen vorkommenden Uebertretungen gegen das
Gesey zum Schuhe der Holzungen r2c. vom 14. April 1852 kann die gerichtliche
Versolgung den Besiyern der fraglichen Waldungen oder deren Beaustragten
auf Antrag der Erstern von Unserm Ministerium überlassen werden. Sosern
davon kein Gebrauch gemacht wird, trikt auch hier die Thäligkeit der Staatsanwalt=
schaft beim Kreisgericht oder der besondern Staatsanwalwertreter (Ziffer 1) ein.
Wenn Uebertretungen gegen das Gesetz zum Schuh der Holzungen 2c. vom 14.
April 1852 innerhalb eines Uns gehörenden Forsireviers begangen werden, so
Ausgegeben den 24. Juni 1863. 10
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