Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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zuladen, und es erfolgt die Vorsadung derselben zur Haupkverhandlung in einem andern 
Termine erst dann, wenn der Angeschuldigte in der ersten Hauptverhandlung seln Ge- 
sändniß nicht wiederhelt, oder besondere Gründe es nothwendig machen. 
Wird der Einzelrichter in der ersten Hauplverhandlung von der Schuld des Ange- 
schuldigten noch nicht überzeugt und werden in derselben neue Zeugen oder sonstige neue Be- 
weismittel bennunt, so ist die Hauptverhandlung zu vertagen, und der Termin der an- 
derweiten Hauptverhandlung den Betheiligten sofort mündlich bekannt zu machen. Die 
bereits vernommenen Zeugen brauchen nicht wieder vorgeladen zu werden, wenn der Ein- 
zelrichter es nicht aus besondern Gründen für zweckmähig hält. 
8. 16. 
Bei Uebertretungen, welche allein oder wahlwelse mit Geldbuße bedroht sind, sollen 
die Einzelrichter in der Regel eine Ladung nach Vorschrift des Art. 346 Ziffer 3 der 
Strasprozeßerdnung erlassen. 
Erscheint der Angeklagte im Termine und ist er der ihm zur Last gelegten Ueber- 
tretung nicht geständig, oder trägt er erhebliche Vertheidigungs-Momente vor, welche 
nicht sofort bewiesen oder nicht sonst erledigt werden können, so ist mündlich ein Tag zu 
einer anderweiten Hauptverhandlung zu bestlmmen, zu welcher dann auch die benannten 
Belastungs= und Entlastungszeugen vorzuladen sind. 
8. 17. 
Das Siraserkenniniß ist sofort in der Hauptverhandlung zu fällen und es darf die 
Eröfsnung desselben nur ausnahmsweise in verwickelten Fillen auf einen andern sogleich 
mündlich zu bestimmenden Tag ausgesebt werden. · 
DasProtokollüberdieHauplvcrlmndlnngwirdnachdchokschtistcnindknAkL 
262 und 263 der Strafprozeßordnung, soweit sie hier Anwendung sinden, gefuͤhrt. 
Wenn öffentliche Hauptverbandlungen Statt finden, so ist dieses durch eine an die 
Thüre des Gerichtszimmers zu hängende Tafel mit der Aufschrist: „Oeffentliche Haupt- 
verhandlung“ bekannt zu machen. 
8. 18. 
Glaubt die Staaksanwaltschaft bei den Elnzelrichtern, daß ein von einem Einzel- 
richter gefälltes Urtheil nicht gercchlsertigt sei, so hat sie binnen einer zehntägigen aus- 
schlüssigen Frist von Zeit der Eröffnung des Urtheils an das Rechtsmittel der Appella- 
lion einzulegen, was mündlich oder schristlich geschehen kann (Art. 317 und 348 der 
Strafprozeßordnung). 
Der Einzelrichter hat nach Anmeldung der Axppellation den Angeklagten von der- 
selben zu benachrichtigen, die Akten aber mit möglichster Beschleunigung dem Staats-
	        
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