Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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schlossen haben, die Herstellung einer von Gera ab uͤber Ronneburg und Schmölln an 
die Saͤchsisch: Balerische Eisenbahn fuͤhrenden und in lehtere elnmündenden Eisenbahn 
geschehen zju lassen, so sind zum Zwecke der Vereinlgung über dieses Unlernehmen und 
zur Feststellung der sich darauf beziehenden Verhältnisse zu Bevollmächligten ernannt 
worden 
2c. c 
und es haben dieselben nach vorgängiger Verhandlung unter Vorbehalt der landesherr- 
lichen beiderseiligen Genehmigung und Ratisication folgenden 
Vertrag 
abgeschlossen. 
Artikel 1. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung 
verpflichten sich, den Bau einer Eisenbahn von Gera ab über Ronneburg und Schmölln 
zur Einmündung in die Sichsisch-Baierische Staats-Eisenbahn zu gestatten und zu 
fördern. 
Artikel 2. 
Beide betheiligte hohe Regierungen verpflichten sich somit, der Eisenbahn-Gesellschaft, 
welche behufs des Vaues dieser Eisenbahn zusammentreten wird, zum Bau und Betrieb 
derselben 
rc. ꝛt. 
Concession zu erthellen, auch das Statut der zu bildenden Gesellschaft, sofern es den be- 
züglichen im allgemeinen deulschen Handelsgesehbuche enthaltenen oder sonst bestehenden 
Prohibitiv-Vorschristen nicht zuwiderläuft und den im landeshoheitlichen Interesse zu 
machenden Anforderungen Genüge leistet, sowie etwaige Nachträge zu demselben nach 
vorgängiger Einigung über dieselben zu beslätigen. 
" Artikel 3. 
Da die Herzoglich Sachsen-Altenburgische hohe Staatsreglerung sich bei diesem Ei- 
senbahn-Unternehmen mit einem erheblichen Theil des Anlage-Kapitals betheiligen wird, 
so bleibt es ihr vorbehalten, unabhängig von der Fürstlich dleuß,Plauischen Regierung 
diejenigen Bedingungen, welche ihr im Interesse dieser Betheiligung und zu deren Siche- 
rung geboten erscheinen werden, zu stellen, selbstverständlich jedoch unbeschadet der Wirk- 
samkelt der gegenwärtigen Vertragsstipulationen. 
Artikel 1. 
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die zu bildende Aktien-Gesell- 
schast anzuhalten sein wird, die Bahn binnen einer Frist von drel Jahren vom Tage 
der Ertheilung der Konzession an ferlig zu siellen.
	        
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