Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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fenden Uebereinkommend mit dem Eisenbahn-Betrichs-Telegraphen zu vereinigen, so wer- 
den die beiden contrahirenden Regierungen dem nicht entgegen sein, sofern nur sonst die 
Beslimmungen des gedachten Staats, Vertrags, soweit sie dann noch werden Anwendung 
finden können, werden erhalten werden. 
Artikel 12. 
Was den Gebrauch der Eisenbahn für Militärzwecke anlangt, so ist darüber Folgen- 
des vereinbart worden: 
a) die Kürsilich Reuß. Plauische Regierung gestattet, daß die innerhalb ihres Gebiets 
gelegene Bahnstrecke zum Transport von Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Truppen und 
Mtlitär= Effekten, insbesondere aus dem Oslkreise nach dem Westkreise des Herzogthums 
und umgekehrt benutzt wird. Es hat jedoch jeder solchen Truppensendung die herkömm- 
liche Anzeige und Vernehmung der Fürülich Reuß-Vlauischen Reglerung vorauszugeben. 
Unter gleicher Voraussetzung wird auch die Hergoglich-Altenburgische Regierung die 
Venuhung der innerhalb ihres Gebiets gelegenen Bahnstrecke zum Transporte von Fürst- 
lich Reuß,Plauischen jüngerer Linie Truppen und Militär-Effecten gestatten. 
2c. 2c. 
Artikel 14. 
Beide contrahirenden Regierungen ünd dabin übereingekemmen, von der zu bilden- 
den Eisenbahn, Gesellschaft weder eine Concessions-Abgabe, noch während der ersten fünf 
Jahre nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Babhn eine Gewerbesteuer zu erheben. 
Nach Verfluß dieser Frist bleilt jeder der betheiligten Regierungen vorbehalten, die 
hesehliche Besteuerung des Betriebs eintreten zu lassen. Sollten sich jedoch beide hohen 
NRegierungen über eine gemeinschaftliche Abgabe verständigen, so soll diese unter ihnen 
nach Verhältniß der Länge der in jedem Staate liegenden Eisenbahnstrecke vertheilt 
werden. 
Die Belegung des zur Eisenbahn gehörigen Ginndeigenthums mit Grundsteuer 
bleibt jeder der beiden Regierungen rücksichtlich der in ihrem Gektiete liegenden Theile 
der Bahn überlassen 
rc. 2c. 
Artikel 16. 
Die auf der Bahn anzuwendenden Dampfwagen und sonstigen Fahrzeuge werden beide 
Regierungen gemeinschaftlich prüfen lassen, und über die hierbei zuzuziehenden Sachver- 
ständigen sich seiner Zeit vereinigen. 
Sollte jedoch eine der angrenzenden Vahnverwaltungen die Stellung der Dampf- 
wagen und sonstigen Fahrzeuge Ubernehmen, so sollen dieselben dann obne weitere Prü- 
fung auf der neu zu erbauenden Eisenbahn zugelassen werden, wenn glaubhat nachge- 
wiesen werden wird, daß sie, bevor sie für diese Bahn in Bekrieb genommen werden,
	        
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