Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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24 Stunden gestattet sein, damit die Felder innerhalb dieser Zeit von den Aehrenlesern 
übergangen werden können. 
Eine jede Kontravention soll mit einer Strafe von 5 Mfl. geahndet werden. — 
Indem wir diese Verordnung bei der gegenwärtigen Erntezeit von Neuem einschär- 
sen, und den Polizei= und Gerichtsbehörden deren Ueberwachung sowie die unnachsichtige 
Bestrafung aller Kontraventionen zur Pflicht machen, bemerken wir zugleich zu Vermeid- 
ung von vorgekommenen Zweifeln, daß es beim vorzeitigen Auftreiben von Vieh nach 
dem Wortlaute und dem Zwecke der obenangezogenen Verordnung keinerlei Unterschied 
macht, ob dasselbe für den wirklichen Eigenthümer oder Pachter des Feldgrundstücks oder 
für einen Servitutberechtigten erfolgt, daß vielmehr beide Fälle gleich strafbar sind. 
Gera, den 16. August 1853. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
  
3) Gesetz, die Aufhebung der bisherigen Chausseegelder. Befreiungen betr. 
(Publ. im Amts= und Vererdnungstl. am 7. Geplember 18388.) 
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna- 
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- 
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . 
verordnen hierdurch wegen gleich durchgehender Verpflichtung zu Entrichtung des Chaussee- 
geldes in Uebereinstimmung mit dem ersten ordentlichen Landtage Folgendes: 
1. 
Das Chausseegeld ist künftig gleichmäßig von allen Inländern so gut wie von den 
Ausländern, welche die Chausseen mit ihrem Privat-Fuhrwerke, Spann- oder Treibevieh berüh- 
ren, nach Maßgabe der bestehenden Tarife zu entrichten. Die bisherige Befreiung der 
Inländer von dem Chausseegelde hört auf. 
2. 
Auch diejenigen, welche durch besondere Rechtstitel die Befreiung von der Chaussee= 
zelderpflicht erworben haben, unterliegen künftig der Verpflichtung zu Entrichtung des
	        
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