Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Gold= und Silbersteffe und der Bänder) aus Selde oder Floretseide in Verbindung 
mit anderen Gespinnsien aus Baumwolle, Lelnen oder Wolle, so genügt die Dekla- 
ration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saum- 
leisten, Saalband, I.isie) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zoll- 
klassifikation außer Betracht. 
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen 
Jollsätzen unterliegen, so muh bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden 
Waarengaktung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden. 
Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behuss 
der speziellen levision beim Grenzzollamte auspacken, oder es wird, Falls er das 
lehtere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, 
ablehnt und seine diesfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen 
worden, im Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensat 
erhoben, welcher von der am böchsien besteuenen Waare, die darin entbalten, zu 
erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Inürnmente, Porzel- 
lan, Steingut und kurze Waaren, so wie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen 
Waaren (Ilercerie) gehören, im Tarise nicht alo solche bezeichucten, sondern unter 
anderen Nummern aufgefübrten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage 
solcher Waaren einen ganz zuverläsügen Verschluß gestattet. 
VII. Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Aercerie) 
gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern 
aufgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtbeilung II. Nr. 20.) 
soll nicht die Verzollung derselben nach dem höheren Tarissotze für kurze Waaren 
zur Folge haben, sondern es soll die Abgaben-Entrichtung nach dem Revisionsbesunde 
zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung 
anträgt. 
VIII. u) ## Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird: 
1. sofein dieselben zu einer Niederlage- (Packhof, Hallamt) deklartrt werden, die 
Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transport von der Niederlage er- 
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2. sofern 'dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, ersolgt die 
Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, 
wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angcordnet, oder, bei verän- 
derter Richtung des Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs= oder 
Packhofsamte nöthig werden. 
5) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange kragen, als die all- 
gemeine Eingangsabgabe (1 Thaler oder 521 Krenzer vom Zeuiner) und nach 
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