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Füunuft e Klasse.
8. 46.
Erbsolde der Seitenverwandten der aussteigenden Linien.
Von den Seitenverwandten der aussteigenden Linien (C. 29) gebührt demjenigen
der Vorzug, welcher mit dem Erblasser einen nähern gemeinschaftlichen Vorfahr (Stamm-
vater oder Stammmutter) hat, als die übrigen. Unter mehreren in dieser Hinsicht gleich
nahen schließt derjenige die andern aus, welcher dem Erblasser dem Grade nach am
nächsten steht. Mehrere auch in dieser Hinsicht gleich nahe Verwandte erben zu gleichen
Theilen.")
. 17.
Hlerbel macht es keinen Unterschied, ob dle Erben mit dem Erblasser mehrfach
(5. 30) oder nur einfach verwandt sind.")
8. 18.
8
Treffen aber durch Vollgeburt Verwandte mit durch Halbgeburt Verwandten gleichen
Grades zusammen: so erben zwar lehtere mit, die ersteren erhalten aber ein jedes zwei
Kopstheile (S. 41).8)
8. 49.
II. Erbfolge der Wahlverwandien.
Wer unter Wahlkindern zu verstehen ist.
Unter Wahlkindern sind sowohl an Kindes oder Enkels Statt Angenommene, die
bisher unter keiner väterlichen Gewalt mehr standen (arrogali), als auch vollkommen
oder unvollkommen an Kindes oder Enkels Stelle Angenommene zu versiehen, die üch
bio dahin noch unter väterlicher Gewalt befanden, (adoptali).
Anmerrung 8. In selgemem Falle 3. V. find N. und # ven
der Ecbschast des A. ausgeschlessen: E. und F.
erbalten deron, ene Nückücht auf rdie teprelne
Verwandtschaft des enlten, leder zwel Fün fibell
und der durch Halbgeburt vicwandte D. eln H ünf.
tbeil.