Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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terziehen, insonderheit die durch §. 0 des Gesetzes über die Personal= und Gewerbsteuer 
ihnen zugewiesenen Funklionen zu erfüllen, im Allgemeinen aber in der Eigenschaft als 
Kreissieuerbehörden das Interesse der Hauptstaatskasse in jeder Beziehung wahrzunehmen 
und jede zu ihrer Kenntniß kommende Beeinträchtigung des Steuerinteresse der vorgeseh- 
ten Behörde pflichtmäßig anzuzeigen. 
8. 22. 
Die Eröffnung der Hauptsiaatskasse erfolget mit dem 1. April ds. Is.; bis dabin 
haben die biéherigen Steuerkassen und andere Spezialkassen-Verwaltungen ihre Funktio- 
nen forkzusetzen, ihre Geschäftseinrichtung aber so zu treffen, daß sie den Uebergang ih- 
rer Rechnungen und Bestände an die Hauptstaatskasse vorbereiten und am 1. April ohne 
Schwierigkeit bewirken können. 
Gera, den 9. Jannar 1851. 
Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Echlick. 
2) Bekanntmachung, die Auflösung der bisherigen Vertragsverhältuisse mit dem Königreiche 
Belgien betreffend. 
(Wa#l. im Amts= und Vererdnungekt, am 18. Januar 1894.) 
Da durch die zeither stattgesundenen Verhandlungen eine weitere Vereinbarung we- 
Ven Fortsetung des unterm 1. September 1841 zwischen dem Deutschen Zoll, und 
Handelsvereine einerseits und Belgien andrerseits abgeschlossenen Handels- und 
Schifffahrtovertrages (No. 82 der Gesetzsammlung) nicht erzielt worden ist, so sind 
die Bestimmungen dieses Vertrags und der dazu gehörigen Additionalkonvention vom 
18. Februar 1852 (Nr. 123 sub 4 der Gesetzsammlung) sewie der darauf begüglichen 
Uebereinkunft vom 26. Juni 1816 zur Unterdrückung des Schleichhandels (No. 91 suh 
181 der Gesetzsammlung) und vom Jahre 1847 hinsichtlich der Steuerbefreiung der bei- 
derseitigen Handelsreisenden (No. 92 sub 188 der Gesepsammlung) vom 1. des lau- 
senden Monats ab außer Anwendung getreten.
	        
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