Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Gesetz sammlung 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 167. 
  
1) Nachtragsverordnung, die Verwaltung der Landesherrlichen Domanial, und Familien= 
Fideikommißenter betr. 
(Publ. im Amls= und Vererrnungskl. am 12. Juli 1831.) 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- 
den Jungerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aelte- 
ster, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, 
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
Im Nachtrage zu der Verordnung, die Verwaltung der Landesherrlichen Domanial= 
und Familienstdeikemmißgüter letreffend, vom 21. Juli 1852 bestimmen Wir hierdurch 
Folgendes: 
KC. 1. 
Unsere Forsidirektionen zu Gera, Schleiz und Ebersdorf sollen, eine Jede innerhalb 
ihres ressortmäßigen Bereiches, ganz dieselbe Stellung einnehmen, wic sie nach F. 5 der 
gedachten Verordnung Unserer Kammer vorzezeichnet ist. 
8. 2. 
Die Kammer wie die Forsidirektionen haben künftig in allen zu ihrem Ressort ge- 
börigen Angelegenheiten unmittelbar an Uns zu berichten und von Uns unmittelbare 
Entschließung zu empfangen. 
8. 3. 
Sie sind dafuͤr verankwortlich, daß das Unsercm Fürstlichen Hause zustehende Do- 
manial- und Fideikommiß-Vermögen in keiner Art geschmälert, vielmehr alle durch Ver- 
Ausgeseken am 9. August 1851. 10
	        
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