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5) Bekanntmachung, die mit den Königl. Sächsischen Ministerien der auswärtigen Angelegen-
heiten und der Justik zu Dresden vereinbarte Modißkation des Art. 45 der unter dem 12. Juni
1845 mit dem Königreiche Sachsen wegen Leistung gegenseitiger Rechtshilfe abgeschlossenen
Konvention betreffend.
Mit höcher Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten ist zwischen dem unter-
zeichneten Fürstlichen Ministerium und den Königlich Sächsischen Ministerien der aus-
wärtigen Angelegenheiten und der Justiz eine Abänderung des Art. 45 der unterm
r- 1815 (Br. VI. pag. 90 und folg. der Gesehssamml.) abgeschlossenen Konvention
über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe in Betreff der in Kriminal= und Polizei-
untersuchungen enwachsenden Kosten vereinbart worden.
Es wird die diesseits darüber aungefertigte Erklärung nachstehend zur gebührenden
Nachachtung mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die vereinbarte Abänderung selbst-
verständlich keine rückwirkende Kraft auf bereits gegenseitig zugerechnete Verläge haben
kann.
Gera, den 28. Juli 1854.
Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
Für den Minister:
UDr. Kreßner.
Semmel.
Die Regierung des Fürsienthums Reuß j. L. und die Königlich Sichsische Regierung
sind mit einander übereingekommen, den Art. 15 der unterm 1 Vt 1815 abdeschlosse-
nen Konvention über die beistung gegenseitiger Rechtshülfe in Betreff der in Kriminal- und
Polizeiuntersuchungen erwachsenden Kosten dahin abzuändern:
Art. 1.
Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerlchtsbehörde
des einen Stants an eine solche des andern bei letzterer baare Auslagen nothwendig
werden, oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requirirenden Vehörde eine
Vergutung dieser Aualagen und Kosten niemals angesonnen werden, und zwar ohne
Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Untersuchung der
Staatskasse, oder dem. Angeschuldigten oder senst einem Verpflichteten zuweisen wird.
(Vergl. jedoch Art. 2.)
Zu solchen baaren Auslagen und sousligen Kosten werden insbesendere gercchnet:
alle Auslagen für Verpflegung, Trausport und Bewachung der Gefangenen, Boten-