Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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5) Bekanntmachung, die mit den Königl. Sächsischen Ministerien der auswärtigen Angelegen- 
heiten und der Justik zu Dresden vereinbarte Modißkation des Art. 45 der unter dem 12. Juni 
1845 mit dem Königreiche Sachsen wegen Leistung gegenseitiger Rechtshilfe abgeschlossenen 
Konvention betreffend. 
Mit höcher Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten ist zwischen dem unter- 
zeichneten Fürstlichen Ministerium und den Königlich Sächsischen Ministerien der aus- 
wärtigen Angelegenheiten und der Justiz eine Abänderung des Art. 45 der unterm 
r- 1815 (Br. VI. pag. 90 und folg. der Gesehssamml.) abgeschlossenen Konvention 
über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe in Betreff der in Kriminal= und Polizei- 
untersuchungen enwachsenden Kosten vereinbart worden. 
Es wird die diesseits darüber aungefertigte Erklärung nachstehend zur gebührenden 
Nachachtung mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die vereinbarte Abänderung selbst- 
verständlich keine rückwirkende Kraft auf bereits gegenseitig zugerechnete Verläge haben 
kann. 
Gera, den 28. Juli 1854. 
Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
Für den Minister: 
UDr. Kreßner. 
Semmel. 
Die Regierung des Fürsienthums Reuß j. L. und die Königlich Sichsische Regierung 
sind mit einander übereingekommen, den Art. 15 der unterm 1 Vt 1815 abdeschlosse- 
  
nen Konvention über die beistung gegenseitiger Rechtshülfe in Betreff der in Kriminal- und 
Polizeiuntersuchungen erwachsenden Kosten dahin abzuändern: 
Art. 1. 
Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerlchtsbehörde 
des einen Stants an eine solche des andern bei letzterer baare Auslagen nothwendig 
werden, oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requirirenden Vehörde eine 
Vergutung dieser Aualagen und Kosten niemals angesonnen werden, und zwar ohne 
Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Untersuchung der 
Staatskasse, oder dem. Angeschuldigten oder senst einem Verpflichteten zuweisen wird. 
(Vergl. jedoch Art. 2.) 
Zu solchen baaren Auslagen und sousligen Kosten werden insbesendere gercchnet: 
alle Auslagen für Verpflegung, Trausport und Bewachung der Gefangenen, Boten-
	        
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