Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Die Visitalion der Gasthäuser, Schenkwirthschaften, Verkaufsbuden rc., sowle uͤber- 
haupt die Ueberwachung des Kartenstempels und der desfallsigen Vorschriften haben so- 
wohl die Steueraussichtsbeamten, als die Ortsobrigseiten, die Gensd'armerie und das 
Polizeipersonal und andere mit Hankhabung der öffentlichen Sicherheit und Aussicht be- 
austragten Personen zu bewerkstelligen. 
8. 14. 
Alle Uebertretungen der Kontrolevorschriften von Seiten der Spielkartenfabrikanten 
und Spielkartenhaͤndler, welche nicht anf Defraudationen hinandlaufen, werden mit 2 bis 
5 Thalern bestraft, wovon der Denunziant / der Strafe erhält. 
8. 15. 
In den Kartenfabriken werden die Karten dann als fertig betrachtet, wenn sic be- 
schnitten und sortirt sind, gleichviel, ob dieselben bereits mit Umschlag versehen sind oder 
nicht: worauf dieselben in ein Fabrikationsbuch einzutragen sind. 
Der Umschlag ist mit einer Oeffnung zu versehen und dasjenige Blakt der Karte, 
welches für das laufende Jahr für den Stempel bestimmt ist, oben aufzuletqen,, damit 
der Stempel bequem ausgedrückt werden kann. 
8. 16. 
Alle Spielkarten aus diesseitigen Fabriken, welche an Inländer verkauft werden, 
müssen schon gestempelt sein, weshalb die Fabrikinbaber enkweder gestempeltes Lager zu 
balten oder die Abstempelung vor der Ausbändigung zu beschaffen haben. 
Die Kartenhändler, welche aus dem zollverelnsländischen Auslande, in welchem der 
Kartenstempel besteht, ihren Bedarf mittelst Begleitschein I. bezieben, haben sofort nach 
Eingang der Sendung die Karten siempeln zu lassen und die Stemrelabgabe zu ent- 
richten. 
Es kann jedoch auf Ansuchen und unter Beobachtung der nöthigen Kontrolemaß- 
regeln einzelnen, zum Handel mit Spielkarten konzessionirten Gewerbtrelbenden gestateet. 
werden, ein steuerfreies Lager von Spielkarten zum Zwecke des Verkehrs mit dem Aus- 
lande zu halten. 
. 17. 
Die Fabrikanten und zum Handel mit Spielkarten konzessionirten Händler müssen 
besendere Bücher führen, in welchen die Steuerämter die zur Abstempelung gebrachten 
Spielkarken nach der Zahl und Sorte einzutragen haben. Die aus dem Auslaude ein- 
gehenden Spielkarten dürfen vor der Eintragung in diese Bücher und Abstempelung nach
	        
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