Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 170. 
  
1) Verbot geden Annahme von Kronenkhalern und Zehn und Zwanzig.Kreuzerstücken bei 
den öffentlichen Kassen. 
(Pukl. im Amis= und Vererdnungsbl. am 2. Augusl 1831.) 
Es hat sich in neuerer Zeit ein auffallender Andrang von Kronenthalern und 
K. K. Oesterreichischen Zehn= und Zwanzig-Kreuzerstücken bei den öffentlichen Kassen 
bemerllich gemacht, weshalb, um die Lehtern bei den dermaligen Koursverhältnissen dieser 
Münzsorten vor möglichen Nachtheilen und Verlusten zu bewahren, mit Höchster Geneh- 
migung Sr. Durchlaucht des Fürsten die wegen deren Annahme bestehende Besiimmung 
im §. 16 der unterm 18. Dezember 1810 für simmtliche Landestheile gleichmäßig ergan- 
genen Verordnung hiermit außer Kraft geseyt und verordnet wird, daß von jeßt ab die 
genannten Münzsorten bei keiner öffentlichen Kasse mehr an Zahlungsstatt angenommen 
werden dürsen: als wonach die öffentlichen Kassenbeamten und das Publikum sich zu 
achten haben. 
Gera, den 29. Juli 1851. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Kreßner. 
Scklick. 
  
Ausgegeben am 18. Oflober 1854. 46
	        
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