Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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gestandene Kompetenz in Handwerkssachen verbleibt ihnen auch fernerhin, einem jeden 
Iinnerhalb des, durch die vorstchenden Bestimmungen ihnen zugewiesenen Bereiches. 
Sie sind von der bei jedem Gericht zu bildenden Abtheilung für die ulcht streitigen 
Rechtssachen zu behandeln. 
Dem Staktrathe zu Gera bleibt ebenfalls die Leltung der städtischen Handwerksan- 
telegenheiten in dem bisherigen Umfange überlassen. 
11. 
Dagegen gehen die zeither von den Justizämtern Gera, Schlelz, Saalburg, Loben- 
stein und Hirschberg behandelten Konzessionsangelegenheiten an die Landräthe jedes Be- 
zirkes über, welche sie ganz in derselben Weise zu erörtern, vorzuberelten und zur Ent- 
schliehung der Oberbehörden vorzulegen haben, wie zeither die Justizämter. 
12. 
Wegen Aufhebung der Gerlchksbarkeit des Konsistoriums und der Inspektlonsämter 
zu Schleiz, Lobenstein und Saalburg ergehet besondere Verordnung; bis zu deren Erfolg 
bewendet es bei deren seltheriger Kompetenz. 
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung Höchstelgenhändig vollzogen 
und Unser Landesfürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
So geschehen Schloß Osterstein, am 30. Dezember 1854. 
(L. S.) Heinrich d. 67. F. R. 
v. Bretschnelder.
	        
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