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halb jedoch anderen Foͤrmllchkeiten nicht unterworfen werden, als solchen, die gegenwaͤr-
tig den Untertbanen des Jollvereins auferlegt sind, wenn sie in dessen verschiedenen
Staaten ihrer Geschäfte wegen umherreisen.
5) Es wird erboben für den unter Zisser 4 erwähnten Gewerbeschein (Patent) und
zwar:
in jedem der gedachten Staaten des Zollvereins eine Abgabe von böchstens
Fünf Thalern Zehn Silbergroschen jährlich einschließlich der Steu-
erzuschläge,
in Belgien eine Abgabe von höchsiens 20 Franks jäbrlich einschließlich der
Steuerzuschläge.
Es versteht sich jedoch, daß in dem Falle, wo in dem einen oder dem andern der
Ledachten Zollvereinssiaaten die für die Belgischen Unterthanen bestehende gesepliche Ge-
werbe-(Patent) Steuer niedriger als Fünf Thaler Zehn Silbergroschen ist, diese Steuer
nicht erhöht werden darf.
6) Die Inhaber eines nach Jiffer 4 ausgefertigten Gewerbescheines (Patents) sind
gehalten, denselben vorzuzeigen, so oft sie dazu von den kompctenten Behörden oder Be-
amten werden aufgefordert werden.
Diese Bestimmungen werden im Verfolg der Bekanntmachung vom 10. Jannar
1854 (Nr. 163 sub 2 der Gesetzslg.) mit dem weitern Bemerken zur öfsfentlichen Kennt-
niß gebracht,
daß von der Begünstigung diejenigen Handelsreisenden des Königsreichs Bel.
gien ausgeschlossen sind, welche Kommtssionen oder Bestellungen für Rechnung
von Handelshäusern eines drilten Landes aussuchen.
Gera, am 15. Februar 1855.
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Schlick.