Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Formular A. 
Dei N. welcher als (Wollfabrikant) in N. .. ... htht ist, wird hierdurch 
Vehufs seiner Gewerbs-Legitimation bei den einschlägigen Behörden des Königreichs Bel- 
gien bescheinigt, daß er für sein vorgedachtes Gewerbe, im hiesigen Lande, die gesehlich 
bestehenden Steuern zu enkrichten hat. 
Dies Zeugniß ist gültig auflMonat. 
Ort. Datum. Firma der Behörde. 
Personal-Beschreibung und 
Unterschrift des Reisenden. 
Formular B. 
Dem N. welcher als Handlungs-Commis in Diensten des zu M. Kta- 
blirten Handelshauses (oder der Fabrik) des Herrn N. seht, wird hierdurch, Behuss sei- 
ner Gewerbe-Legliimation bei den einschlägigen Behörden des Königreichs Belgien be- 
scheinigt, daß das obengerachte Handelshaus (ie obengedachte Fabrikanstalt) für seinen 
(ihren) Gewerbebetrieb im hiesigen Lande die gesehlich bestehenden Steuern zu entrichten 
hat. Dies Zeuguiß ist gultig auf Monat. 
Personal-Beschreibung und 
Unterschrift des Relsenden. Firma der Behörde.
	        
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