Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Kaiserlich Oesterreichische Behörde von der Fürsil. Neußischen Regierung die Auslleferung 
eines Individuums begehrt wird, in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kron- 
lande des Oesterrelchischen Kaiserthums oder von dem Angehörigen eines solchen Kron- 
landes gegen den Kaiserstaat begangen wurde; sowie umgekehrt auch auf den Fall, wenn 
die Fürstlich Neußische A#rgierung nach Maßgabe, der erwähnten Bundesbeschlüsse von der 
Kalserlich Oesterreichischen Regierung die Auslieserung eines Individuums in Anspruch 
nimmt, welches sich in einem nicht zum deutschen Bund gehörigen Kronlande des Oester- 
reichischen Kaiserstaates aufhält. 
Zu Urkund Dessen ist die gegenwärtige Erklärung in Folge Höchster Ermächtigung 
Sr. Durchlaucht des regierenden Fürsten Reuß J. L. vollzogen worden und soll dieselte 
demnächst öffentlich bekannt gemaht werden. 
era, am 8. März 1855 
(L. S.) Fürstich Reuß-Mlauisches Minisketium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
  
8) Bekanntmachung, die Errichtung eines Zollabfertigungsbüreaus auf dem Bahnhofe bei 
Vasel betr. 
(Pobl. Im Amks= und Verernungskl. am 21. Mäs3 1833.) 
Nach einer anher gelangten amtlichen Mittheilung ist von Seiten der Großherzog= 
lich Badlschen Staatsreglerung auf dem Bahnhofe bei Basel ein Abfertigungsbürcau des 
Hauptzollamts bei Schusterinsel, welches als Theil dieses Letztern unbeschränkie Abfereig- 
ungebefugniß hak, errichtet worden: was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Gera, den. 16. März 1855. 
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Semmel. 
  
0Bekannlmachung, die Auflösung des Patrimonialgerichts. Blankenstein betr. 
(Bukl. iu Amts= und Vererdnungsbl. am 1. Aprik 1883.) 
In Ausführung der höchsten Verordnung vom 30. Dezember v. Is., die Aufheb= 
ung der Patrimonialgerichte betr. ist die Zivilgerichtsbarkeit des Gerichts zu Blanken=
	        
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