Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Dritter Abschnitt. 
Grundkapital der Bank. Aktien. Aktionäre. 
Grundkapital. 
5. 
Das Grundkapital der Bank ist auf Bier Mislionen Thaler Courank sestgesetzt und 
wird in 20,000 Stück — nu borleur lautenden — Aktien zu dem Nominalbetrage von 
je 200 Thalern vertheilt. 
Hiervon sollen zur Begründung des Unternehmens zunächsi 10,000 Sicck ausge- 
Veben, die andere Hälfte aber bei erweitertem Geschäftöbetriebe und dadurch gesteigertem 
Bedarfe baarer Fends nach vorgängigem Beschluß der Generalversammlung resp. erfolg- 
ter Zusitimmung der Staatsregierung emittirt werden. 
8. 6. 
Der Staatsregierung steht das Recht zu, sich an dem obengedachten Aktienkapitale 
mit einer Summe von 500,000 Thlr. — zu betheiligen, und es sind ihr, falls sie das- 
selbe ausüben zu wollen erklärt, 2500 Stück Aktien bei der ersten Emission ol pari zu 
überlassen. 
Will sie von diesem Rechte bei der ersten Emission keinen Gebrauch machen, so 
bleibt ihr vorbehalten, dasselbe bei der zweiren Emission geltend zu machen. 
Jedenfalls wird diejenige Aktienzahl, welche sie in Anspruch nimmt, auf die zweite 
Hälste des Aktienkapitals gerechnet, ohne daß es hierzu eines Beschlusses der General= 
versammlung bedarf. 
S. 7. 
Der von der Staatsregierung bezeichnete Konzessionär der Bank hat das Recht, so- 
wohl von den 10,000 Aktien der ersien Emission eine Summe von 2500 Stück Aktien, 
als von der zweiten Hälfte des Aktienkapitales eine gleiche von 2500 Stück Aktien für 
sich zu beanspruchen und sind ihm diese zu dem Nominalwerthe zu überlassen. 
S. B. 
Bei der zu emittirenden zweiten Hälste des Aktienkapitals sind vorzugsweise die 
Inhaber der Aktien erster Emission dergestalt zu berücksichtigen, dah die noch vorhandene 
Zahl derselben innerhalb. einer, behufs der Erklärung wegen ihrer Abnahme sestzusehen- 
den Präklusivfrist pro rals an diese abgegeben werden soll. 
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