cken oder Jollämter jetzt oder künftig bestehenden Jollsähhe in dem allgemeinen Ta-
rife jedes Staales zur Anwendung.
II.
Verzeichniß
derjenigen Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preu-
ßen und Oesterreich Ausgangs-Abgaben erhoben werden können.
1) Abfälle und zwar: von Gerberelen das Leimleder; Abfälle und Theile von rohen
Häuten und Fellen; abgenupte alte Lederstücke; Hörner, Hornsplyen, Horuscheiben,
Hornspäne; Klauen, Knochen, letztere mögen ganz oder zerkleinert sein.
2) Blutegel.
3) Eckerdoppern (Knoppern), Knoppermehl, Eicheln, Eichelhülsen, Valonna, Galläpfel,
Pottasche und andere unausgelaugte vegetabilische Asche; Weinstein, doher
4) Gold= und Silber-Stufen
5) Granaten, rohe.
6) Häute, Felle und Haare, und zwar:; rohe (grüne, gesalzene, trockne) Häute und
Felle zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm= und Ziegen-Felle; rohe
Hasen= und Kaninchenfelle; Haare aller Art, einschlüssig Borsien.
7) Lumpen (Hadern) und andere Absälle zur Papler-Fabrikation: leinene, baumwol-
lenc, seidene und wollene Lumpen, auch macerirte Lumpen (Halbzeug); Papierabschni-
del (Papiersräne); Makulatur (beschriebene und bedruckte); desgleichen alte Fischer-
netz, altes Tauwerk und Stricke.
8) Nickel= und Kobalt. Erze und -Speise; Nickel-Metall und Nickel-Schwamm.
9) Seide und zwar: Seiden-Galleten (Kokons); Seidenabfille, ungesponnen; Seide,
rohe, unfllirt oder filirt; rohe Nähseide.
10) Töyferthon für Porzellan-Fabriken (Porzellan-Erde.)
III.
Zoll-Kartel.
8. 1.
Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung
und Bestrafung von Uebertretungen C. 13 und §. 14) der Ein-, Aus= und Durch-