Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Artikel Ul. 
Der Verfasser irgend eines in einem der beiden Staaten veröffentlichten Werkes, 
welcher sich das Ilecht der Uebersetzung desselben vorbebalten wissen will, soll bis zum Ab- 
lauf von fünf Jahren rom Dam der ersten Veröffentlichung der von ihm autorisirten 
Uebersetzung an, zum Schuße gegen die Publikatien jeder von ihm nicht also autorisirten 
Ueberseyung in dem andern Staate in folgenden Fällen berechtigt sein: 
. 1. Wenn das Driginal-Werk in dem einen Staate, innerhalb dreier Mo- 
nate nach seiner Verössentlickung in dem anderen Staate einregistrirt und nie- 
dergelegt worden ist. 
Wenn der Verfasser auf dem Titelblatte seines Werkes seine Absicht 
vermerkt hat, sich das Recht der Uebersetzung desselben vorzubehalten. 
6# 3. Vorausgesetzt ist immer, daß mindestens ein Theil der autorisirten Ueber- 
sebung innerhalb eines Jahres nach erfolgter Einregistrirung und Niederlegung 
des Originals erschienen sein und daß das Ganze innerhalb dreier Jahre nach 
dem Daum dieser Niederlegung veröffentlicht sein wird. 
8. 4. Vorauggeseht ist ferner, daß die Veröffentlichung der Uebersehung in 
einem von den beiden Staaten Statt findet und daßdieselbe in Gemähheit der Be- 
stimmungen des Artikel II der Uebereinkunft vom 13. Mai 1816 einregistrirt 
und niedergelegt wird. 
In Bezug auf Werke, welche in Theilen veröffentlicht werken, wird es genügen, 
wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich das Necht der Uebersetzung vorbehalte, 
in dem ersien Theile erscheint. Jedech soll, mit Rückscht auf den durch diesen Areifel 
auf füuf Jahre beschränkten Zeitraum für die Ausübung des ausschließlichen Rechtes der 
Uebersehzung, jeder Theil als ein besonderes Werk behandelt und jeder Theil in dem ei- 
nen Staate, innerhalb dreier Monate nach seiner ersten Veröffentlichung in dem anderen, 
einregistrirt und niedergelegt werden. 
Artikel IV. 
Die Besiimmungen der vorstehenden Artikel sollen auch auf die Darsiellung drama- 
tischer Werke und die Aufführung muüfalischer Komposttionen in so neil# anwendbar sein, 
alb die Gesetze jedes der beiden Staaten in dieser Beziehung auf die zum ersten Male 
in denselben öffentlich dargesiellten oder ausgeführten dramatischen und musikalischen Werke 
Anwendung sinden, eder finden sollen. 
Um jeroch dem Verfasser Ten Auspiuch auf gesehlichen Schutz in Bezug auf die Ue- 
bersetzung eines dramakischen Werkes zu gewähren, muß eine solche Uebersehung innerhalb 
dreier Monate nach der Einregistrirung und Niederlegung des Originals erscheinen. 
Es voersteht sich, daß der durch gegenwärtigen Artikel gewürleistetr Schup nicht be-
	        
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