Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Zu Kap. X. der Einnahme 
genehmigen Wir die Anträge wegen der hiesigen Sparkasse und werden bei Ver- 
waltung der Kollateral-Erbschaftokasse den ausgesprochenen Wünschen gern Berück- 
sichtigung schenken. 
Nur bleibt es vorbehalten, einzelne dringende Bedürfnisse für Kirchen= und Schul- 
Angelegenheiten auf dieselbe zu verveisen, jedoch wie sich von selbst versteht mit 
Rlechtfertigung gegen den Landtag und unbeschadet des ausgesprochenen Wunsches, 
den Fonds vorerst auf die Höhe von 20,000 Thaler zu bringen, bevor bleibende 
Venvendungen von eingreifender, nachhaltender Wirkung darauf verwiesen werden. 
Wenn Wir demnächst damit einverstanden sind, daß die Kollateral-Erbschafts- 
Kasse der Landständischen Ueberwachung im Sinne des Grundgesetzes unterliegt, so 
kann deren jepiger Betrag doch nicht in den Einnahme- Etat des Budgets auf- 
genommen, vielmehr nur als ein, dem Lande eigenthümliches Activum aufgeführt 
werden. 
Zu Kap. I. der Ausgabe. 
Gern werden Wir auf Verminderung des Aufwands für Gesandtschasten Bedacht 
nehmen, jedoch müssen gerade hier die Rücksichten auf den Zweck und den Nupen 
chwaiger Vertretung im Auslande, sowie auf die ungetrübt zu erhaltenden auswär- 
tigen Beziehungen vorzüglich in 5%% genommen werden. 
Zu k der Aus- 
Wir pflichten den i * Variawonte des Landtages wegen Bildung 
eines besonderen Departements für die Finanzverwaltung bei Unserm Ministerium 
im Allgemeinen bei und behalten Uns nur vor, solche Anordnungen zu treffen, wel- 
che dem Geschäftobetriebe neben der freien, selbstüändigen und verantwortlichen Stel- 
lung des Departementochefs die Vorzüge kollegialer Berathung sichern. 
Zu Kap. IV. der Ausgabe. 
Die Ausgabe auf die Justizpflege werden Wir im Sinne der Anträge des Land- 
tags mit möglichster Beschränkung des Aufwands, soweit der Zweck sie nur irgend 
zuläht, regeln lassen; genehmigen 
. VI. 
die Uebernahme der städtischen Wtel in Gera auf den Staat und werden die für 
ras Fürstenthum Gera vorgeschlagene Gensd'armerie in das Leben rufen lassen, so- 
weit die dazu bewilligten Mittel dieß in zweckmäßiger Weise gestauen. 
Nicht minder werden wir 
zu Kop. XIII. 
rldsichtlich des Aufwands auf das Militatr den Wünschen des Landtages soweit
	        
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