Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Vertrag 
zwischen 
der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen und der Fürstlich Reußischen, 
jüngeren Linie, Staatsregierung, die fernere Aufnahme und Ver- 
pflegung der Geisteskranken aus dem Fürstenthum Reuß j. L. in 
der Irrenanstalt des Genesungshauses zu Noda betreffend. 
Nachdem von der Fürstlich Reußischen j. L. Staatsregierung der Wunsch zu 
erkennen gegeben worden ist, den zwischen ihr und der Herzoglich Sachsen-Alten- 
burgischen Staatsregierung wegen Aufnahme und Verpflegung der Geisteskranken aus 
dem Fürstenthum Reuß j. L. in der Irrenanstalt des Genesungshauses zu Roda unterm 
19./20. Februar 1858 abgeschlossenen, Altenburgischer Seits unterm 9./23. April 1880 
gekündigten, mit dem 30. Juni 1884 ablaufenden Staatsvertrag fortzuseben, und die 
Herzoglich Sachsen-Altenburgische Staatsregierung sich bereit erklärt hat, diesem Wunsche 
gegen angemessene Entschädigung zu willfahren, haben es die beiderseitigen hohen 
Staatsregierungen für entsprechend erachtet, zu diesem Zwecke Unterhandlungen durch 
Vevollmächtigte eröffnen zu lassen. 
Zu solchen sind ernannt worden für das Herzogthum Sachsen-Altenburg der 
Herzoglich Sachsen-Altenburgische Geheime Regierungsrath rc. 
koriß# Laurentius, 
für das Fürstenthum Reuß j. L. der Fürstlich Reußische Staatsrath 2c. 
Waltber Engelhardt, 
welche Bevollmächtigte unter Vorbehalt höchster Ratifikalion folgenden Vertrag ab- 
geschlossen haben: 
Art. 1. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Staatsregierung macht sich verbindlich, 
vom 1. Juli 1884 ab auch fernerhin die Geisteskranken aus dem Fürstenthum Reuß j. L. 
in die Irrenanstalt des Genesungshauses zu Roda unter den weiterhin erwähnten 
Bedingungen aufnehmen, daselbst verpflegen und ärztlich behandeln zu lassen. 
Art. 2. 
In Betreff der Befähigung zur Aufnahme in die Irrenanstalt zu Roda wird 
bei den Fürstlich Reußischen Unterthanen nach gleichen Grundsähen wie bei Herzoglich 
Sachsen-Altenburgischen Unterthanen verfahren werden, dergestalt, daß alle wirklich 
Geisteskranke, folglich auch Blödsinnige, Aufnahme in der Anstalt finden.
	        
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