Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha: 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Freiherrn von Ketelhodt und 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Haudler, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen: 
Höchstihren Staatsrath Dr. Schambach, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchstihren Regierungsrath Mohr, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Neuß älterer Linie: 
Höchstihren Regierungsrath Weidinger, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Eischer, 
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalte allseitiger 
Ratisikotion abgeschlossen worden ist: 
J. 
Die betheiligten Staatsregierungen sichern sich zu, gegenseitig auf dem der 
Lage bes einschlagenden Landeörechis entsprechenden Wege Vorkehrung dahin treffen 
zu wollen, daß die von einer Verwaltungsbehörde in einem der betheiligten Staaten 
erlassenen Verfügungen, welche nach den Gesetzen dieses Stoates vollstreckbar sind, in 
dem Gebiete jedes der anderen betheiligten Staaten in der den Gesetzen dieses anderen 
Staates entsprechenden Weise unter Anwendung der nachfolgenden Grundsätze zur 
Zwangsvollstreckung gebracht werden können. 
Zu den Verfügungen im obigen Sinne sind auch diejenigen Entschließungen 
von Verwaltungsbehörden zu rechnen, durch welche die in denselben bezeichneten An- 
sprüche auf Grund des Landesrechtes für vollstreckbar erklärt werden. 
II. 
Die Vollstreckung erfolgt auf Grund eines Ersuchens derjenigen Behörde, welche 
die zu vollstreckende Verfügung erlassen hat vder nach dem betressenden Landesrechte 
zur Vollstreckung derselben berufen ist. Das Ersuchen kann auch durch die vorgesetzte 
Behörde erlassen werden. 
Das Ersuchen hat außer dem Inhalte der Verfügung die Versicherung der 
Vollstreckbarkeir zu enthalten. 
Das Ersuchen ist an die zur Vollstreckung gleichartiger Verfügungen berufeue 
Behörde des betheiligten anderen Staates zu richten, innerhalb deren Bezirks die Person,
	        
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