Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Die Beurtheilung der Aufnahmefähigkeit im einzelnen Falle steht der Fürstlich 
Reußischen oberen Verwaltungsbehörde — dem Fürstlich Reußischen Ministerium, Ab- 
theilung für das Innere in Gera — zu. 
Das Verfahren bei der Aufnahme in die Anstalt wird in folgender Weise 
geregelt: 
a) Jedes Gesuch um Aufnahme eines Neußischen Geisteskranken in die Irren- 
anstalt des Genesungshauses zu Roda ist bei dem Fürstlich Reußischen Ministerium, 
Abtheilung für das Innere, zu Gera anzubringen, welches bei dessen Genehmigung 
für den Einzubringenden einen Vorweis, gegen dessen Abgabe derselbe in der Anstalt 
Aufnahme zu sinden hat, ausstellt, gleichzeitig aber auch dem Herzoglich Sächsischen 
Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg hiervon Mittheilung macht. 
In dringenden Fällen, namentlich bei Tobsucht und Raserei, ist jedoch die 
Direktion des Genesungshauses zu Noda ermächtigt, ousnahmsweise auch auf unmittel- 
baren Antrag der Fürstlichen Landrathsämter die einstweilige Unterbringung eines 
Reußischen Geisteskranken in die Anstalt zu gestatten. In Fällen dieser Art haben 
aber die Fürstlichen Landrathsämter die nachträgliche Genehmigung der Unterbringung 
Seiten des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung für das Innere, zu Gera, welches 
dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg hiervon Mit- 
theilung machen wird, auszuwirken und solche spätestens binnen 14 Tagen, vom Tage 
der Unterbringung an gerechnet, der Direktion des Genesungshauses nachzuweisen, auch 
binnen gleicher Frist die unter c) erwähnte Bescheinigung nebst dem dort bezeichneten 
ärztlichen Zeugnisse, wofern diese nicht sofort bei der Einbringung mit übergeben 
worden sind, nachträglich beizubringen. 
b) In dem von dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für das Innerc, zu 
Gera für einen einzubringenden Geisteskranken auszustellenden Vorweis und in der 
von demselbem dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg 
hierüber zu machenden Mittheilung ist die Verpflegungsklasse zu bezeichnen, welcher 
der Aufzunehmende augehören soll. 
c) Mit dem unter a) gedachten Vorweis ist ein in Gemäßheit der Bekannt- 
machung des Herzoglichen Ministeriums, Abtheilung des Innern, zu Altenburg, vom 
31. August 1876, betressend die Form der ärztlichen Gutachten bei Aufnahme von 
Geisteskranken in das Genesungshaus zu Roda — Herzoglich S.-Altenburgische Gesetz- 
Samml. vom Jahre 1876 S. 229 fl. — ef. Anlage A. des Vertrages — ausgestelltes 
ärztliches Zeugniß, sowie in jedem Falle eine Bescheinigung derjenigen Fürstlich 
Renßischen Gemeinde, aus welcher die Zuführung eines Geisteskranken in das Genesungs- 
haus erfolgt, darüber zu übergeben, daß sie sich verpflichte, den betreffenden Geistes-
	        
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