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Die Beurtheilung der Aufnahmefähigkeit im einzelnen Falle steht der Fürstlich
Reußischen oberen Verwaltungsbehörde — dem Fürstlich Reußischen Ministerium, Ab-
theilung für das Innere in Gera — zu.
Das Verfahren bei der Aufnahme in die Anstalt wird in folgender Weise
geregelt:
a) Jedes Gesuch um Aufnahme eines Neußischen Geisteskranken in die Irren-
anstalt des Genesungshauses zu Roda ist bei dem Fürstlich Reußischen Ministerium,
Abtheilung für das Innere, zu Gera anzubringen, welches bei dessen Genehmigung
für den Einzubringenden einen Vorweis, gegen dessen Abgabe derselbe in der Anstalt
Aufnahme zu sinden hat, ausstellt, gleichzeitig aber auch dem Herzoglich Sächsischen
Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg hiervon Mittheilung macht.
In dringenden Fällen, namentlich bei Tobsucht und Raserei, ist jedoch die
Direktion des Genesungshauses zu Noda ermächtigt, ousnahmsweise auch auf unmittel-
baren Antrag der Fürstlichen Landrathsämter die einstweilige Unterbringung eines
Reußischen Geisteskranken in die Anstalt zu gestatten. In Fällen dieser Art haben
aber die Fürstlichen Landrathsämter die nachträgliche Genehmigung der Unterbringung
Seiten des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung für das Innere, zu Gera, welches
dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg hiervon Mit-
theilung machen wird, auszuwirken und solche spätestens binnen 14 Tagen, vom Tage
der Unterbringung an gerechnet, der Direktion des Genesungshauses nachzuweisen, auch
binnen gleicher Frist die unter c) erwähnte Bescheinigung nebst dem dort bezeichneten
ärztlichen Zeugnisse, wofern diese nicht sofort bei der Einbringung mit übergeben
worden sind, nachträglich beizubringen.
b) In dem von dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für das Innerc, zu
Gera für einen einzubringenden Geisteskranken auszustellenden Vorweis und in der
von demselbem dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg
hierüber zu machenden Mittheilung ist die Verpflegungsklasse zu bezeichnen, welcher
der Aufzunehmende augehören soll.
c) Mit dem unter a) gedachten Vorweis ist ein in Gemäßheit der Bekannt-
machung des Herzoglichen Ministeriums, Abtheilung des Innern, zu Altenburg, vom
31. August 1876, betressend die Form der ärztlichen Gutachten bei Aufnahme von
Geisteskranken in das Genesungshaus zu Roda — Herzoglich S.-Altenburgische Gesetz-
Samml. vom Jahre 1876 S. 229 fl. — ef. Anlage A. des Vertrages — ausgestelltes
ärztliches Zeugniß, sowie in jedem Falle eine Bescheinigung derjenigen Fürstlich
Renßischen Gemeinde, aus welcher die Zuführung eines Geisteskranken in das Genesungs-
haus erfolgt, darüber zu übergeben, daß sie sich verpflichte, den betreffenden Geistes-