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Gebühren-Tare für die hebammen
im unterländischen
Bezirk
im oberländischen
Bezir#k
—
*
1.
2.
3.
22
ür eine natürliche Geburt
ür eine Zwillingsgeburt
Für eine schwierige Geburt, bei
welcher ein Gchmruhelsr zuzu-
ziehen ist
An merkungen. JIn den Säen
unter 1—3 ist die Gebühr für
die gewöhnliche Wochenpflege in
den ersten 9 Tagen mit enthalten.
Bei Geburten in einer Gemeinde
außerhalb des Wohnortes der Heb-
amme erhöhen sich die Sabe unter
1 bis 3 um je
Für die Pflege der Wöchnerin und
des Kindes vom 10. bis 21. Tage
nach der Geburt täglich
darüber hinaus täglich
. Fũr eine verlangte Nachtwache
. Für ein Klystier zu geben.
EL
den Beistand bei einem
Abortus.
. Fur jeden verlangten Vesuch, welcher
nicht zur gewöhnlichen Wochenpslege
gehört, bei Tag
bei Nacht
.Füũr eine Einsprihung in die Ge.
bärmutter
Fär Einlegung eines Muttertranzes
3,00 M. bis 6,00 M.
3,50 77 17 10,00 77
3,00„ „ 900 „
1 bis 3 M. (ie nach
der Entfernung)
0,20 M. bis 1,00 M.
0,20 7 7 0,50 7
——.
— 0,5
r*
7“
2,00 * „“ 5,00 “
7 1,00 7
1,50 „
onn
0,60
0,50 „
0,50
3,00 M. bis 4,50 M.
3,60 14 14 5,00 7
3,00 7. % 4,50 “
0,20 M.
0,45 „
0,50 „
0,50 „
bis 0,10 M.
77 0,75 7
7“ 3,00 7“
0,40 “ „. 0,50 7
0,60 „ „ 1,00 „
·050%
050 „