Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Gebühren-Tare für die hebammen 
  
im unterländischen 
Bezirk 
im oberländischen 
Bezir#k 
  
— 
* 
1. 
2. 
3. 
22 
ür eine natürliche Geburt 
ür eine Zwillingsgeburt 
Für eine schwierige Geburt, bei 
welcher ein Gchmruhelsr zuzu- 
ziehen ist 
An merkungen. JIn den Säen 
unter 1—3 ist die Gebühr für 
die gewöhnliche Wochenpflege in 
den ersten 9 Tagen mit enthalten. 
Bei Geburten in einer Gemeinde 
außerhalb des Wohnortes der Heb- 
amme erhöhen sich die Sabe unter 
1 bis 3 um je 
Für die Pflege der Wöchnerin und 
des Kindes vom 10. bis 21. Tage 
nach der Geburt täglich 
darüber hinaus täglich 
. Fũr eine verlangte Nachtwache 
. Für ein Klystier zu geben. 
EL 
den Beistand bei einem 
Abortus. 
. Fur jeden verlangten Vesuch, welcher 
nicht zur gewöhnlichen Wochenpslege 
gehört, bei Tag 
bei Nacht 
.Füũr eine Einsprihung in die Ge. 
bärmutter 
Fär Einlegung eines Muttertranzes 
  
3,00 M. bis 6,00 M. 
3,50 77 17 10,00 77 
3,00„ „ 900 „ 
1 bis 3 M. (ie nach 
der Entfernung) 
0,20 M. bis 1,00 M. 
0,20 7 7 0,50 7 
——. 
— 0,5 
r* 
7“ 
2,00 * „“ 5,00 “ 
7 1,00 7 
1,50 „ 
onn 
0,60 
0,50 „ 
0,50 
  
3,00 M. bis 4,50 M. 
3,60 14 14 5,00 7 
3,00 7. % 4,50 “ 
0,20 M. 
0,45 „ 
0,50 „ 
0,50 „ 
bis 0,10 M. 
77 0,75 7 
7“ 3,00 7“ 
0,40 “ „. 0,50 7 
0,60 „ „ 1,00 „ 
·050% 
050 „
	        
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