Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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sind, wenn sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer 
Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen (vergleiche 8 21 
Absatz 2 bes Gesetzes). 
8 2. 
Fischlaich, ingleichen Fische der in § 1 Anlage A. bezeichneten Arten unter 
dem daselbst angegebenen Maße, dürfen im Geltungsbereiche des Verbots weder feil- 
geboten, noch verkauft, noch versandt werden. 
Daneben bleiben in Ansehung des Transports und Verkaufs von Forellen 
auch die Bestimmungen unserer Verfügung vom 16. Juni 1884 (Amts= und Ver- 
ordnungsblatt von 1884 S. 189) weiterhin in Geltung. 
§5 3. 
Auf Fischlaich und Fischbrut in den Fischzuchtanstalten finden die Vorschriften 
in. § 1 und § 2 Abs. 1 keine Amwendung. 
Auch können von dem Landrathsamte im Interesse wissenschaftlicher Unter- 
suchungen oder gemeinnütziger Versuche sowie zu Zuchtzwecken, soweit erforderlich unter 
heeigneten Maßregeln zur Ueberwachung, Ausnahmen von den Vorschriften in § 1 
und § 2 Abs. 1 gestattet werden. Insbesondere kann zu obigen Zwecken einzelnen 
Fischereiberechtigten das Fangen von kleineren Fischen der in 9 1 gedachten Arten, 
einschließlich der Krebse, und der Handel mit denselben zeilweilig und widerruflich 
gestattet werden. 
84. 
Die sämmtlichen Gewässer, auf welche das Geseh vom 15. Juli 1870 An- 
wendung leidet (vergleiche §5 1 und 4 desselben) unterliegen einer wöchentlichen und 
einer jährlichen Schonzeit. 
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf 24 Stunden von Sonnabend 
Nachts 12 Uhr bis Sonntag Nachts 12 Uhr. 
8 5. 
Die jährliche Schonzeit ist, je nachdem sie im Winter oder im Frühjahre 
eintritt, eine Winter= oder eine Frühjahrsschonzeit. 
Die Winterschonzeit erstreckt sich auf die Zeit vom 15. Oktober (einschließ- 
lich) bis 14. Dezember (einschließlich), die Frühjahrs schon zeit vom 1. April (ein- 
schließlich) bis 9. Juni (einschließlich). 
Es bleibt vorbehalten, nach lang anhaltenden kalten Wintern eine Verkürzung 
der Dauer der Frühjahrsschonzeit bis auf 6 Wochen eintreten zu lassen.
	        
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