Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Bekanntmachung, 
betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Verladung 
und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen. 
  
Der Bundesrath hat beschlossen: 
1. den Absatz 3 im § 3 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1879 
(Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 479) folgendermaßen 
zu fassen: 
Die Verladung von Wiederkäuern verschiedener Gattung oder 
von Wiederkäuern und Schweinen in demselben Wagen ist bei 
Transporten von deutschen Schlachtviehmärkten nach den Nordsee- 
häfen verboten. Im Uebrigen ist die Verladung von Großvieh 
und Kleinvieh, sowie von Thieren verschiedener Gattung in 
demselben Wagen nur dann gestattet, wenn die Einstellung 
in durch Barrieren, Bretter= oder Lattenverschläge von einander 
getrennte Abtheilungen erfolgt. 
2. Hinter dem Absatz 3 a. a. O. folgende Bestimmung als Absatz 4 
einzuschalten: 
Zur Beförderung nach den Nordseehäfen bestimmte Wiederkäuer 
und Schweine dürfen nur dann verladen werden, wenn eine 
Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß die Thiere unmittelbar 
vorher von einem beamteten Thierarzt untersucht und gesund 
befunden worden sind. 
Berlin, den 28. November 1887. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher.
	        
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