Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

e ebsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 475. 
  
Ministerial-Bekanntmachung, 
die Untersuchung der nach den Exporthäfen bestimmten Eisenbahn- 
Vieh-Transporte betreffend, 
vom 26. September 1888. 
(Abgedruckt in Nr. 42 des Amts= und Verordnungsblattes). 
Nach der Bekanntmachung vom 28. November 1887 (Ges.-Samml. Bd. XX. 
S. 212), betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Verladung und Be- 
förderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen, sub 2 dürfen zur Beförderung nach 
den Nordseehäfen bestimmte Wiederkäuer und Schweine nur dann verladen werden, 
wenn eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß die Thiere unmittelbar vorher 
von einem beamteten Thierarzt untersucht und gesund befunden worden sind. Diese 
Bestimmung wird hiermit auf die eigentlichen Exporthäfen Hamburg, Harburg, Altona, 
Bremen, Bremerhafen, Geestemünde und Tönning, rücksichtlich des letzteren jedoch nur 
für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November jeden Jahres, beschränkt, zugleich aber 
jede Uebertretung derselben mit einer Geldstrafe bis zu fuufzig Mark oder entsprechender 
Hast an dem Versender, bezüglich an dem verladenden Spediteur geahndet. 
Gera, den 26. September 1888. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerinm, 
obtheilung für das Innerc. 
Dr. E. v. Beulwitz. 
Dr. Winkler. 
Ausgegeben am 17. Oltober 1868.
	        
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