Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Ministerial-Bekranntmachung, 
die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der 
Militär= und Marineverwaltung betreffend, 
vom 30. September 1888. 
(Abgedruckt in Nr. 43 des Amts, und Verordnungsblattes). 
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird in Ausführung 
eines von dem Bundesrathe am 5. Juli d. J. gefaßten Beschlusses über die Ver- 
sendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marinever= 
waltung auf Landwegen unter Wiederaufhebung der Ministerial-Bekanntmachung vom 
4. Februar 1880 (Gesetzsammlung Nr. 420 — Amts= und Verordnungsblatt Nr. 6) 
hierdurch verordnet, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Für alle unter militärischer Begleitung stattsindenden Versendungen 
von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen auf Landwegen gelten die unten folgenden 
Zusabvorschriften zu den in Folge des Bundesrathsbeschlusses vom 13. Juli 1879 
seitens der einzelnen Bundesregierungen erlassenen 
Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit explofiven Stoffen, 
vom 4. Februar 1880 (Gesetzsammlung Nr. 420.) 
Bei Versendungen von Sprengstossen und Munitionsgegenständen der Militär- 
und Marineverwaltung ohne militärische Begleitung sind die vorerwähnten Be- 
stimmungen mit der Einschränkung maßgebend, daß die vorschriftsgemäße Einrichtung, 
Bezeichnung und Verpackung der Behälter durch den seitens der absendenden Behörde 
ausgefertigten Frachtschein als nachgewiesen anzusehen ist und nicht der polizeilichen 
Prüfung unterliegt. 
Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie 
die Zusammensehung und Stärke des letzteren bestimmt die Militär= beziehungsweise 
Marinebehörde. 
Zu 8§ 1 und 2. 
a) Die nachstehenden Vorschriften beziehen sich nur auf diejenigen Sprengstosfe 
und Munitionsgegenstände, welche in Ausführung des § 35 Ziffer 7 der Militär- 
Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung) vom 
11. Febrnar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) von den vereinigten Ausschüssen des Bundes-
	        
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