Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

Schlußprotokoll. 
Geschehen Berlin, den 20. November 1889. 
Indem die unterzeichneten Bevollmächligten sich heute vereinigten, um den zwischen ihren 
Hohen Kommittenten abgeschlossenen Vertrag wegen Fortdauer des Thüringischen Zoll- und Handels- 
vereins zu unterzeichnen, wurden noch solgende darauf bezügliche Abreden und Erklärungen in das 
hegenwärtige Prolokoll niedergelegt. 
1. Zu Artikel 2. 
Soweit die Verwaltung einzelner Reichssteuern dem General-Inspektor des Thüringischen 
Zoll- und Handelsvereins zur Zeit noch nicht überwiesen ist (Reichsstempelabgaben, stalistische Gebühr), 
bleibt deren Uebertragung an den General-Direktor vorbehalten. 
2. Zu Artikel 3 und 4. 
.Für die obere Bezirkseintheilung des Vereinsgebiels und die Abgrenzung der Dienst- 
bezirke der obersten Aufsichtsbeamten (Bezirkö- Steuerinspekloren beziehungsweise Hauptamts-Dirigenien) 
sowie für die Zahl und Vertheilung der übrigen oberen Aufsichtsbeamten soll bis auf Weiteres der 
anliegende Dgonsationchle maßgebend sein 
. 1. April 1890 ab wird in den Löniglich preußischen Gebietstheilen des Thüringischen 
Vereins die volle Hauptamtsbezirks-Organisalion in Kraft treten. Es bleibt der Königlich prcußischen 
Regierung überlassen, hinsichtlich der dienstlichen Beziehungen des Hauptsleueramis zu Erfurt zu dem 
General-Dirckior des Thüringischen Vereins daselbst und zum Provinzial- Steuerdirekior in Magdeburg 
das besichende Verhöltmiß zu belassen oder im Rahmen der Thüringischen Vereinsverträge zu ändern. 
Die Königlich preußische Regierung ist besugl, insbesondere das Prozeßwesen nach den für Preußen 
sonst gültigen Bestimmungen zu regeln. 
e. Im Herzogihum Sachsen-Altenburg und im Fürstenihum Neuß Jüngerer Linic werden 
spälesiens vom 1. Jannar 1891 an die Hauptsteuerämter in Altenburg beziehungsweise Gera die- 
jenigen hauptamtlichen Besugnisse und Geschäfte ausüben, wic sic im Ressort des General-Inspektors 
des Thüringischen Vereins in den Gesetzen und Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind. Es 
bleibt beiden Regierungen überlassen, die volle Hauptamts-Organisation auch bezüglich des Beamten- 
Dit,ziplinarwesens, des Kassen, und Rechnungswesens und des Prozeßwesens einzuführen. Die 
alodann im Einvernehmen mit dem General-Direktor auszuarbeilende Instruklion für die gedachten 
Hauptämter wird den übrigen Vercinsregierungen zur Erllärung des Einverständnisses mitgetheilt werden. 
4A. In dem Grohherzogthum Sachsen, in den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und 
Sachsen-Coburg-Gotha, in den Fürstenthümern Schwarzburg.Sondershausen, Schwarzburg. Rudolstad" 
und Reuß Aelterer Linie, in denen eine Hauptamts-Organisation nicht besteht, ist einstweilen
	        
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