Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Angeschuldigte sich der Strase unterworfen hat. Das Recht des Staates auf Nach- 
zahlung der hinterzogenen Steuerbeträge unterliegt dagegen einer fünfzehnjährigen 
Verjährung. 
8 34. 
Steuerpflichtige, welche bei der Einschaäßung übergangen oder in eine niedrigere 
Stufe eingeschätzt worden sind, als dies nach ihrem Einkommen zufolge des Gesehes 
hätte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des der Staatskasse dadurch entzogenen 
Betrags auch dann verpflichtet, wenn eine Hinterziehung nicht vorliegt. Der Anspruch 
auf Nachzahlung unterliegt einer fünfzehnjährigen Verjährung. Die Verbindlichkeit 
zur Nachzahlung geht auf die Erben über. 
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g 36. 
Wenn bei dem Vorhandensein einer Hinterziehung der Schuldige nicht 
zu der in § 33 Absah 2 nachgelassenen freiwilligen Bezahlung sich 
herbeiläßt, so hat auf Beschluß des Bezirksausschusses desjenigen 
Bezirks, in welchem die Hinterziehung ausgeführt oder beabsichtigt 
worden ist, das betreffende Landrathsamt sowohl den Betrag der etwa 
nachzuzahlenden Steuer wie den Betrag der zu erlegenden Geldstrafe 
durch einen Strafbescheid festzusetzen, welcher den Vorschriften in § 459 
Absatz 2 der Strafprozetordnung vom 1. Februar 1877 entsprechen muß. 
. Dem Bezirksausschusse stehen bei den zur Fassung dieses Beschlusses 
nothwendigen Erörterungen alle Befugnisse zu, welche nach § 19 des 
gegenwärtigen Gesehes den Bezirkseinschähungskommissionen einge- 
räumt sind. 
Gegen den Strafbescheid des Landrathsamtes findet ein Rechtsmittel 
im Verwaltungswege nicht statt. 
Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so hat das Landrathsamt, 
sofern nicht etwa die Zurücknahme des erlassenen Bescheides angezeigt 
erscheint, die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft zu übersenden, 
worauf in Gemähheit der §§ 460 ff. der Strafprozeßordnung weiter 
zu verfahren ist. 
Die vorstehenden Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 4 leiden auch in 
dem Falle Anwendung, wenn ohne gleichzeitige Anforderung einer 
Geldstrafe hinterzogene oder zuwenig gezahlte Einkommenstenern von 
dem Steuerpflichtigen oder dessen Erben nachgefordert werden (6 33 
Absatz 3, 4. § 34).
	        
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