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Angeschuldigte sich der Strase unterworfen hat. Das Recht des Staates auf Nach-
zahlung der hinterzogenen Steuerbeträge unterliegt dagegen einer fünfzehnjährigen
Verjährung.
8 34.
Steuerpflichtige, welche bei der Einschaäßung übergangen oder in eine niedrigere
Stufe eingeschätzt worden sind, als dies nach ihrem Einkommen zufolge des Gesehes
hätte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des der Staatskasse dadurch entzogenen
Betrags auch dann verpflichtet, wenn eine Hinterziehung nicht vorliegt. Der Anspruch
auf Nachzahlung unterliegt einer fünfzehnjährigen Verjährung. Die Verbindlichkeit
zur Nachzahlung geht auf die Erben über.
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g 36.
Wenn bei dem Vorhandensein einer Hinterziehung der Schuldige nicht
zu der in § 33 Absah 2 nachgelassenen freiwilligen Bezahlung sich
herbeiläßt, so hat auf Beschluß des Bezirksausschusses desjenigen
Bezirks, in welchem die Hinterziehung ausgeführt oder beabsichtigt
worden ist, das betreffende Landrathsamt sowohl den Betrag der etwa
nachzuzahlenden Steuer wie den Betrag der zu erlegenden Geldstrafe
durch einen Strafbescheid festzusetzen, welcher den Vorschriften in § 459
Absatz 2 der Strafprozetordnung vom 1. Februar 1877 entsprechen muß.
. Dem Bezirksausschusse stehen bei den zur Fassung dieses Beschlusses
nothwendigen Erörterungen alle Befugnisse zu, welche nach § 19 des
gegenwärtigen Gesehes den Bezirkseinschähungskommissionen einge-
räumt sind.
Gegen den Strafbescheid des Landrathsamtes findet ein Rechtsmittel
im Verwaltungswege nicht statt.
Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so hat das Landrathsamt,
sofern nicht etwa die Zurücknahme des erlassenen Bescheides angezeigt
erscheint, die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft zu übersenden,
worauf in Gemähheit der §§ 460 ff. der Strafprozeßordnung weiter
zu verfahren ist.
Die vorstehenden Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 4 leiden auch in
dem Falle Anwendung, wenn ohne gleichzeitige Anforderung einer
Geldstrafe hinterzogene oder zuwenig gezahlte Einkommenstenern von
dem Steuerpflichtigen oder dessen Erben nachgefordert werden (6 33
Absatz 3, 4. § 34).