Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Aufforderung zur Selbsteinschätzung. 
Behufs Ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer für das lommende Jahr werden Sie mit 
Bezugnahme auf 9§ 24, 25 des Gesetzes über die Erhebung der Einkommensteuer vom 16. Juni 1890 
hierdurch aufgesordert, Ihr gesammtes steuerpflichtiges Einkommen unler Benutzung des beigesügten 
Selbsteinschätungssormulars wahrheitsgemäß anzugeben und das ausgefüllte und unierschriftlich voll- 
gogene Formular 
binnen Tagen, 
vom Empfange gegenwärliger Zufertigung an gerechuet, an den unierzeichneten Vorsihenden der 
Orts- (Bezirks.) Einschähungskommission abzugeben. 
Die Versäumung dlieser Frist hat den Verlust des Einspruchsrechts für das 
lommende Jahr zur Folge. 
am 
Der Vorsitzende der Orts-(Bezirks-)Einschätzungskommissi 
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