Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

N von der Fürstlich Reuß. Plauischen jüngerer Linie und der Königlich Sächsischen 
Negierung die Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Gößnih= Gera und 
Weischlitz-Wolfsgefährt vereinbart worden ist, haben zur Regelung der hierbei in Beracht kommenden 
staatsrechtlichen und finanziellen Fragen zu Bevollmächligten ernanmt: 
Seine Durchlaucht der Fürst Neuß jüngerer Liule 
Höchstihren Staalgrath Walther Engelhardt, 
Seine Majestät der König von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzralh Dr. Paul Hermann Ritterstädt, 
welche unter Vorbehalt landesherrlicher Natificalion nachstehenden 
Staatsvertrag 
und 
abgeschlossen haben. 
Arlilel 1. 
Die Königlich Sächsische Negierung beabsichtigt, für Ihre Rechnung eine an die Eisenbahn- 
linie Weischliy = Wolfsgefährt kurz vor der Stalion Wolfsgefährt auschließende Eisenbahn nach dem 
Vahnhofe Gera-Pforten sowic eine Verbindungsstrecke von dieser Bahn nach der Eisenbahnlinie 
Göhnitz-Gera in der Richtung auf Ronneburg nach Maaßgabe des der Fürsllich Reußischen Regierung 
vorgelegten Projeltes zu erbauen und zu betreiben. 
Hierzu ertheilt die Fürstliche Regierung für Ihr Staatsgebiet die Genehmigung. 
Artikel 2. 
Die Fürstlich Reußische. Regierung erlennt an, daß der Königlich Sächsischen Regierung 
die Befugniß zusteht, innerhalb des Fürstlich Reußischen Gebietes nach Erfüllung der geseblichen 
Vorausseungen den für die Herstellung der Bahn unker Rücksichtnahme auf die künftigen Betriebs- 
bedürfnisse erforderlichen Grund und Boden im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 
Artikel 3. 
Für den Bau der Bahn, welche 1,## m Spurweile im Lichten der Schienen erhält, sollen 
allenthalben die bei der Königlich Sächsischen Staalseisenbahnverwaltung für Herstellung normal- 
spuriger Eisenbahnen gelienden Bestimmungen maaßgebend sein. 
Hollien sich im Lause der Ausführung Abweichungen von dem ursprünglich genehmigten 
Projekte alo nöthig oder zwecklmmäßig herausstellen, so werden Sich beide Regierungen hierüber 
verständigen. . 
Die Fürsllich Reußische Regierung überläßt die technische Beaussichtigung des Baues lediglich 
der Königlich Sächsischen Regierung.
	        
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