Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

Revidirtes Statut 
für die Sparkassen in Gera, Schleiz und Lobenstein. 
Gerichtostan. 
Die Sparkasse ist eine juristische Person und hat ihren Gerichtsstand vor den 
ordentlichen Gerichten ihres Sihzes. 
8 2. 
Zweck. 
Durch die Sparkasse soll der Sparsinn im Volke erhöht, zu sicherer verzins- 
licher Anlegung von Ersparnissen Gelegenheit dargebolen und durch hypothekarische 
Ausleihung von Kapitalien zur Förderung des Grunokredits beigetragen werden. 
83. 
Garantie. 
Zur Sicherung der Einlagen sammt Zinsen dient das gesammte Vermögen 
der Sparlasse (8 24). 
In lehter Stelle haftet dafür der Staatsfislus des Fuürstenthums. 
8 4. 
Dirclitorium. 
Das Direktorium der Sparkasse wird aus wenigstens drei Mitgliedern ge- 
bildet, deren Ernennung dem Fürsten zusteht. 
Dasselbe hat kollegialisch zu berathen und zu beschliesten.
	        
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