Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

Gesetzsammlun 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 450. 
Gesetz 
vom 25. Februar 1884, 
die Schuldverschreibungen der Landessparkassen betreffend. 
  
Wir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, 
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und 
Lobenstein 2c. 2c. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
81. 
Die Landessparkassen in Gera, Schleiz und Lobenstein sind auf Grund des 
§5 20 des revidirten Sparkassenstatuts vom 22. Dezember 1883 berechtigt, auf Er- 
mächtigung und unter Aufsicht des Ministeriums verzinsliche, auf jeden Inhaber 
lautende und Seitens der Gläubiger unkündbare Schuldverschreibungen bis zur Höhe 
von 10 Millionen Mark in Serien von je einer Million Mark, in Stücken von 
500 bis 5000 Mark auszugeben. 
Die Kapitalbeträge, über welche die Schuldverschreibungen ausgefertigt werden, 
sind in halbjährlichen Terminen am 2. Jannar und 1. Juli jedes Jahres post- 
numerando mit Vier vom Hundert aufs Jahr zu verzinsen. 
Ausgegeben am 27. Februar 1884.
	        
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