Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Die Fürstlich Reußische j. L. Regierung sichert der Königlich Sächsischen Regie- 
rung zu, die im landespolizeilichen Interesse zu erhebenden Anforderungen auf das 
Maß des unbedingt Nöthigen zu beschränken und überläßt die technische Beaufsichtigung 
des Baues lediglich der Königlich Sächsischen Regierung. 
Art. 4. 
Die Fürstlich Reußische j. L. Regierung stellt das zum Baue der Bahn er- 
sorderliche Areal, insoweit solches innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes 
gelegen ist, der Königlich Sächsischen Regierung frei von allen Nebenentschädigungen, 
Lasten und Kosten irgend welcher Art beraint unentgeltlich zur Verfügung. 
Außerdem leistet die Fürstlich Reußische j. L. Regierung zu den Kosten des 
Bahnbanes einen Beitrag in der Höhe von 
Fünf Hundert Fünf und Zwanzig Tausend Mark 
au den Königlich Sächsischen Staatssiskus, welcher am Tage der Betriebserössnung 
fällig ist. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird ohne weitere Inanspruchnahme der 
Fürstlich Reußischen j. L. Regierung die Bahn nach Maßgabe des genehmigten Pro- 
jektes betriebsfähig herstellen und mit den erforderlichen Betriebsmitteln versehen; nur 
insoweit auf besonderen Wunsch der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung nachträglich 
Abänderungen des genehmigten Projektes auf Fürstlich Reußischem j. L. Staatsgebiete 
vorgenommen werden sollten, welche einen Mehraufwand gegenüber dem ursprünglichen 
Projekte erfordern, wird dieser Mehraufwand von der Fürstlich Reußischen j. L. Regie- 
rung dem Königlich Sächsischen Staatsfiskus besonders vergütet. 
Art. 5. 
Der Betrieb der Schönberg-Schleizer Eisenbahn wird für immer der Königlich 
Sächsischen Regierung übertragen und von ihr aufrecht erhalten (vergl. jedoch Art. 9 
Absatz 1). Dieselbe bezieht sämmtliche aus dem Betriebe der Bahn und der Be- 
nuhung des Bahn-Areales, sowie den zur Bahn gehörigen Anlagen zu erzielenden 
Einnahmen aller Art und bestreitet sämmtliche durch den Betrieb der Bahn und die 
Erhaltung derselben in betriebsfähigem Zustande erwachsenden Ausgaben. 
Art. 6. 
Die Fürstlich Reußische j. L. Regierung wird die in Ihrem Gebiete gelegene 
Bahnstrecke, den Betrieb auf derselben und das Einkommen daraus, so lange bie 
Bahn im Betriebe oder eventuell Eigenthume des Königlich Sächsischen Staates sich 
befindet, mit staatlichen direkten Steuern irgend welcher Art nicht belegen. 
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