Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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und Verordnungsblatt Nr. 22) auf das ganze Land ausgedehnten Höchsten Mandats 
vom 3. Januar 1835, den Beitritt der Unterthanen zu den im Auslande bestehenden 
Privat-Feuerversicherungs-Anstalten betreffend (Amts= und Verordnungsblatt Nr. 4), 
in den §8 5 ff. wegen Anzeige der erfolgten Versicherungen gegen Feuersgefahr bei 
der Ortspolizeibehörde und der desfallsigen Kontrole, soweit nicht weitergehende lokal- 
polizeiliche Verordnungen bestehen, allenthalben bewendet. 
Der § 48 des gedachten Reglements wird in der Weise abgeändert, daß das 
erste Alinea in Wegfall kommt und im zweiten Alinea hinter dem Worte „Verbot“ 
das Citat „(§ 460)“ eingeschaltet wird. 
Gera, am 29. März 1885. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Dr. E. v. Beulwiß. 
Dr. Winkler.
	        
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