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86.
Bewachung der Bahn.
(1) Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzeln
fahrende Lokomotiven zu erwarten stehen.
(2) Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter täglich mindestens drei-
mal revidirt werden. Ausnahmen hiervon können für einzelne Bahnlinien mit geringer
Frequenz von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. Gefahrdrohende Stellen sind
ständig zu bewachen.
(3) Bei Revision ist insbesondere auch auf die Dienslfähigkeit der Weichen
zu achten.
(4) Die Uebergangsbarrieren sind spätestens 3 Minuten vor Ankunft des
Zuges zu schließen. Eine Abkürzung dieser Frist bedarf der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde und der Zustimmung der Landespolizeibehörde.
(5) Die Barrieren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden,
sind unter Verschluß zu halten (siehe 8 58).
(6) Die Barrieren der Niveauübergänge mit geringem Verkehr können mit
Genehmigung der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Ver-
langen der Passanten zu ösfnen. Zu diesem Behufe erhält jede dieser Barrieren, ein-
schließlich der Zugbarrieren, einen Glockenzug, mittelst dessen das Oeffnen von den
Passanten verlangt wird.
(7) Die Uebergänge in gleicher Höhe der Schienen über Stationsgeleise sind
zu bewachen.
(8) Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüber-
wachung getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertrant werden.
(9) Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Ueber-
gänge von Chausseen, Kommunalstraßen oder Vizinalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe
gilt von sämmtlichen Zugbarrieren, soweit sie nicht mit Genehmigung der Landes-
polizeibehörde geschlossen gehalten werden.
(10) Auf den Stationen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor
Ankunft und beziehungsweise Abfahrt eines jeden zur Personenbeförderung bestimmten
Zuges die Perrons und Anfahrten zu erleuchten.
86.
Abthellungszeichen, Neigungszeiger und Markixzelchen.
(1) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche bei Tage vom