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Eine Firarion der Branntwein: Materialskruer (. 2) ist unter den
von der Steuerbehörre feslzusetzenden Bedingungen zulässig.
Fär anvere nicht mehlichte Stosse, welche zur Branntwein: Erzeut
gung verwendet werden möchten, wird der Steuersatz von der Staats= Ver-
waltung, verhälmißmäßig nach dem Normalsatze G. 1.), besondero bestimmt
werden.
KS. 5.
Sollte die Erfahrung zeigen, daß die den Erhebungssätzen 8#. 3. und 4.
zu Grunde lsegenden Verhältnisse im Allgemeinen und wesentlich Hinter der
Wirklichkeit zurück bleiben, so bleibt der Staats-Verwaltung vorbehalten,
durch anderweite Festsetzungen jene Erhebungssätze dem allgemeinen Steuersatze
G. 1.) näher zu bringen.
S. 6.
Eine Gefreiung von den angeordneten Abgaben, oder eine Schar-
loshaltung wegen bieheriger Exemtionen, findet nicht statt.
s. 7.
Brennereibesitzern, welche den von ihnen gefertigten Branntwein im
Großen nach pem Auslande absetzen, kann, so weit es nach den bestehen-
den Staatsverträgen zulsßig ist, eine Steuervergütung nach den darüber von
ver obersten Finanzbehörde jeden Fürstenthumes besonders zu ertheilenden Be-
stimmungen zugeslanden werden.
§#. Sl.
Wer eine Brennerei einrichten over einen Destillir= Apparat anschaffen
will, ist gehalten, solches vorber dem Steuer, Amte anzuzeigen und dem:
selben mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachweisung nach
einem besonders vorzuschreibenden Muster einzureichen, worin die Räume zur
Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe der Brenneres, die Brenn= und
Meisch-Gefäße, alo: Blasen, Helme, Meischwärmer, Kuhl-Apparate,
Meischbortige, Vormeischbottige, Kartoffelnämpfer und andere Dampfgef#
he, Kühl-, Hesen= und Schlempegefäte, Meisch-, Lutter= und andere
nb.dispts von
Exreiuiio
5) Vergütung der
Seteuer del Mer.
lendungen von
Beanutwein iurs
Ae#and.
(rolirungder
Stener.