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mie der Post geschiehet demnaͤchst feel, well das Porto bei Aushändigung der Adresse voll-
aͤndig erhoben wird.
staͤndig *
Poststücke, deren Inhalt bei der Oefsnung und Untersichung ber ausgestellten Inbales-
Erklärung nicht gemäss besunden wird, sb daß daraus eine Benachtbeiligung der Seaats-Ein-
künfee hätte enrsteben konnen, werden, nach Beschaffenheit der Umstände, von den Sleuerbe-
amten in Beschlag genommen, und es wird nach den, wegen der Uebereremungen des Zollge-
sebes, gegebenen Vorschriften weiter verfabren.
*e
Vorstehende Bestimmungen sollen vom 1. Januar 1834. an zur Auwendung kommen.
MMu ster
zu einer Inhales-Erklärung bel elner Woaren- Sendung mie
der Fahrpost.
An Herrn (Name des Empfängers) zu (Ort der Bestimmung) werden bierbei gesender:
Wier Ballen, (gezeichnet — Zeichen und Nummer) davon enthält:
No. 1. gefärbte Seide; "
2. baumwollene Siuhlwaaren;
3. seldene Zeuge und seidene Strumpswaaren;
4. Porzellan mir Vergoldung 20 Pfund, und weißes Porzellan 17 Pfund
Netlo-Gewicht.
(Ort und Tag der Ausstellung.)
(Rame des Versenders.)
Bericheigunge n.
1) Ju Nr. 32, der Gesetzsammlung, Iten Vandes 2ter Abebeilung:
Seite 253 in der 2ten Zeile von unten ist in Beziebung auf die Reduction des Prcuhie
schen Thalers auf Conventionsmünze star „234 gGr.“ zu lesen: 231 HGr.
2) Ju Fr. 341. der Gesetzammlung, I##ter Band:
Seite 39,, im Vereins-Zolltarife, ist in der gten Zeilc von oben bei dem Abgabensatze
für den Artikel Oel stait „20 Rihlr.“ zu lesen: 1 Rihlr. 20 Sgr. (16 gOr.)