Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

144 
mie der Post geschiehet demnaͤchst feel, well das Porto bei Aushändigung der Adresse voll- 
aͤndig erhoben wird. 
staͤndig * 
Poststücke, deren Inhalt bei der Oefsnung und Untersichung ber ausgestellten Inbales- 
Erklärung nicht gemäss besunden wird, sb daß daraus eine Benachtbeiligung der Seaats-Ein- 
künfee hätte enrsteben konnen, werden, nach Beschaffenheit der Umstände, von den Sleuerbe- 
amten in Beschlag genommen, und es wird nach den, wegen der Uebereremungen des Zollge- 
sebes, gegebenen Vorschriften weiter verfabren. 
*e 
Vorstehende Bestimmungen sollen vom 1. Januar 1834. an zur Auwendung kommen. 
  
MMu ster 
zu einer Inhales-Erklärung bel elner Woaren- Sendung mie 
der Fahrpost. 
An Herrn (Name des Empfängers) zu (Ort der Bestimmung) werden bierbei gesender: 
Wier Ballen, (gezeichnet — Zeichen und Nummer) davon enthält: 
No. 1. gefärbte Seide; " 
2. baumwollene Siuhlwaaren; 
3. seldene Zeuge und seidene Strumpswaaren; 
4. Porzellan mir Vergoldung 20 Pfund, und weißes Porzellan 17 Pfund 
Netlo-Gewicht. 
(Ort und Tag der Ausstellung.) 
(Rame des Versenders.) 
  
Bericheigunge n. 
1) Ju Nr. 32, der Gesetzsammlung, Iten Vandes 2ter Abebeilung: 
Seite 253 in der 2ten Zeile von unten ist in Beziebung auf die Reduction des Prcuhie 
schen Thalers auf Conventionsmünze star „234 gGr.“ zu lesen: 231 HGr. 
2) Ju Fr. 341. der Gesetzammlung, I##ter Band: 
Seite 39,, im Vereins-Zolltarife, ist in der gten Zeilc von oben bei dem Abgabensatze 
für den Artikel Oel stait „20 Rihlr.“ zu lesen: 1 Rihlr. 20 Sgr. (16 gOr.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.