Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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8. 6. 
Oie zu zahlenden Zollgefälle werden nach Maaßgabe des Revisionsbe- 
fundes von dem Erhebungsbeamten berechnet und dem Waaren-Empfänger 
bekannt gemacht. Gefkllebeträge von weniger als secho Pfennigen werden nicht 
erhoben. 
« Ueber die gezahlten Gefaͤlle erhaͤt der Waaren-Empfaͤnger eine mit 
dem Schwarzstempel bedruckte Quittung nach dem beifolgenden Muster, nach- 
dem die Buchung in dem Zoll-Erhebungsregister erfolgt ist, dessen Führung 
aus den in dem beiliegenden Muster enthaltenen Rubriken sich von selbst ergiebt. 
Sollee der Waaren: Empfänger gegen den zur Anwendung gebrachten 
Tarifsatz protestiren, so können die Waaren einstweilen in Gewahrsam der 
Steuerbehörde belassen, oder auch gegen einstweilige Niederlegung der berech- 
neten Zollgefälle demselben verabfolgt werden. 
Ueber die Klassifikation der Waarengattung unter den im Tarife dafür 
bestimmten Abgabensatz ist alssann, wo moöglich unter Beifügung von Pro- . 
ben, an den General: Inspektor zu berichten, welcher däs nach §. 15. des %r 
Zollgesetzes vom 15ten December 1833 weiter Erforderliche dieserhalb einlei- 4 
ten wird. * 
5. 7. 
Die Erhebungsbeamten müssen bei der Zoll-Erhebung sich genau nach 
den vorgeschricbenen Sätzen richten. Hat eine lleberhebung stattgefunden, so 
ist vie Erstattung des zu viel Erhobenen durch Abschreibung im Heberegister 
nicht zulässig; es muß vielmehr die Restitution bei dem General: Inspektor 
in Antrag gebracht werden, vagegen alles, was im Heberegister gebucht ist, 
unverkürzt in den Extrakten und Rechnungen als Vrurto= Einnahme erscheinen. 
5. 6. 
Poststücke, welche zwar mit vollstaͤndigen Deklarationen vom Aus- 
lande eingehen, von dem Addressaten aber nicht angenommen werden, gelan- 
gen vurch vie Postbehörde an den Absender zuräck.